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Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 383
ber den Besuch der allgemeinen Fortbildungsschulen und Sonntags-
schulen durch die weibliche Jugend gibt folgende Tabelle Aufschluß.
Allgemeine Fortbildungsschule
Sonntagsschule
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Einen mehr landwirtschaftlich-fachlichen Charakter tragen die von
den landwirtschaftlichen Bezirksvereinen und Gauverbänden gegrün-
deten und vom Staat unterstützten Haushaltungsschulen, deren bis
jetzt sechs bestehen. Es sind Internate, die in fünf- bis sechsmonat-
lichen Kursen Mädchen gegen ein geringes Schulgeld und geringe
Dension in den Geschäften des ländlichen Haushalts unterweisen.
5. Das Grossherzogtum Baden.
a) Das höhere Mädchenschulwesen.
Schon durch eine landesherrliche Verordnung vom 29. Juni 1877
st das Mädchenschulwesen im Großherzogtum einer einheitlichen
Regelung unterzogen worden. Diese erstreckt sich auf die Klassen-
zahl, das Schulgeld, die Zusammensetzung des Lehrkörpers, die An-
stellung der Lehrer und Lehrerinnen, die Aufsichtsverhältnisse. Das
Schulgeld darf 80 M. jährlich auf der Unterstufe, 120 in den Ober-
klassen nicht übersteigen. Der Lehrkörper umfaßt akademisch ge-
bildete Lehrer, die nach Maßgabe eines Gesetzes vom 16. Februar
1872 denen der höheren Knabenschulen gleichgestellt sind, Real-
lehrer, die auf Präsentation der Gemeinde oder Stiftungsvertretung
vom Oberschulrat gleichfalls nach gesetzlich festgelegten Bedingungen
angestellt werden, und Lehrerinnen, die unter Voraussetzung der Ge-
nehmigung des Oberschulrates die Gemeindebehörde oder Stiftungs-
vertretung anstellt. Die örtliche Aufsicht führt ein Aufsichtsrat, dessen
Mitglieder nach Einholung der Zustimmung des Oberschulrates von
Jem Stadtrat (Gemeinderat) bezw. der Stiftungsbehörde ernannt
werden. Der Vorstand der Anstalt ist Mitglied dieses Aufsichtsrates,
and auch Frauen können dazu berufen werden. Das Ministerium
kann für die Anstalt einen Inspektor ernennen, dem bei den Sitzun