Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 389 
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zusammenhängenden schriftlichen Arbeiten, Aufzeichnungen und Be- 
rechnungen, Belehrung über Wohn- und Schlafräume, über Heizung 
und Beleuchtung, Wäsche und Kleidung, über Nährwert, Auswahl 
und Aufbewahrung der Lebensmittel, über Krankenpflege und der- 
gleichen. Die am Unterricht teilnehmenden Mädchen, deren Zahl für 
sine Klasse 36 nicht übersteigen soll, werden für die Übungen im 
Kochen in Gruppen von höchstens je 6 Schülerinnen geteilt. Zur 
erstmaligen Einrichtung dieses Unterrichts werden vom Staate Bei- 
hilfen gewährt. Von dieser Berechtigung haben nun eine größere 
Anzahl von größeren und mittleren Städten, im ganzen 106 Ge- 
neinden, in Baden Gebrauch gemacht, und es besuchen den Unter- 
icht im ganzen 3225 Schülerinnen, während die Gesamtzahl der 
Fortbildungsschülerinnen am 1. Dezember 1901 15305 betrug. Der 
Unterricht findet meist an den Vormittagen statt, und zwar einmal in 
der Woche 3—-4 Stunden. Außerdem hat der Badische Frauenverein 
auf Anregung der Großherzogin über das ganze Land Wander-Koch- 
kurse eingerichtet, deren Besuch aber nur ein freiwilliger ist. Um die 
Lehrkräfte für den Haushaltungsunterricht zu beschaffen, besteht seit 
1891 in Karlsruhe ein Seminar zur Ausbildung von Haushaltungs- 
‚ehrerinnen, Der Kursus, an dem sowohl geprüfte Lehrerinnen, als 
auch Mädchen mit guter, allgemeiner Bildung teilnehmen können, 
dauert 5 Monate und erstreckt sich auf Kochen, die gesamte Haus- 
wirtschaftslehre und praktische Unterrichtsübungen. Ähnliche Kurse 
sind vom Badischen Frauenverein eingerichtet worden. 
6. Das Großherzogtum Hessen. 
a) Das höhere Mädchenschulwesen. 
Die öffentlichen höheren Mädchenschulen in Hessen unterstehen 
denselben Aufsichtsbehörden wie die höheren Lehranstalten der 
Knaben. Sie haben zehnjährigen Kursus. Die Unterhaltungskosten 
tragen die Gemeinden, die Pensionen der festangestellten Lehrer und 
„chrerinnen übernimmt der Staat. Allgemeine Bestimmungen über 
lie Unterrichtsziele bestehen nicht, sie gehen im wesentlichen über 
die preußischen Bestimmungen von 1894 so weit hinaus, als es der 
zehnjährige Kursus auch in anderen Bundesstaaten ermöglicht hat. 
Den Stand des höheren Mädchenschulwesens im Schuljahr 
1902/1903 veranschaulicht folgende Tabelle:
	        
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