Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Das Mädchenschulwesen. 
Lehrkräfte 
außer- 
ordentliche ordent- 
liche 
Schulen 
Klassen 
Schülerinnen 
einschl. Seminar 
akadem. 
mit Seminar ver- gebildete 
bunden. ... 2 Lehrer . 24, 
mit Salekta ver- seminar. 
bunden. ... 1 gebildete | 
ahne Seminar Lehrer . 23!‘ 
und Selekta . 2 Lehrerin- 
nen .. 45 
23 
höhere Mädchen- 
schulen .... 69 
Seminar..... 6 
Selekta ..... 1 
evangelisch . 1894 
katholisch. . 308 
israelitisch. . 304 
sonstige Kon- 
fession ... 20 
92 | 2526 
Höhere Bürgerschulen. An 29 Orten bestehen in Hessen 
sogenannte „höhere Bürgerschulen“, die von Knaben und Mädchen 
Desucht werden. Durch ein Gesetz vom 11. Mai 1901 ist diesen 
Schulen die Aufgabe zugewiesen, „eine über die Volksschule hinaus- 
gehende Bildung zu gewähren und ihre Schüler gegebenenfalls zum 
Übertritt in höhere Lehranstalten vorzubereiten.“ Ein allgemein 
gültiger Lehrplan für diese Schulen ist nicht aufgestellt, vielmehr hat 
sich das Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, 
vorbehalten, in jedem einzelnen Fall auf Grund der örtlichen Bedürf- 
nisse einen Lehrplan festzusetzen, der sich in der Regel den Lehr- 
plänen der Realschulen oder der höheren Mädchenschule anschließen 
soll. Der Eintritt in die höhere Bürgerschule erfolgt nach Abschluß 
des dritten Schuljahres, doch haben einige der höheren Bürgerschulen 
auch Vorschulklassen. Die Unterhaltungspflicht für diese Schulen 
liegt den politischen Gemeinden ob, es geschieht aber auch, daß die 
Eltern der die Schule besuchenden Kinder eine Art Schulsozietät 
bilden und für die Kosten der Schule aufkommen. Der Staat leistet 
an bedürftige Gemeinden einmalige Zuschüsse und übernimmt im 
übrigen die Besoldung der auf Anordnung des Ministeriums ver- 
wendeten akademisch gebildeten Lehrer, falls sie den Betrag von 
1700 M. pro Jahr überschreitet, und die gesetzlichen Dienstzulagen 
für seminaristische Lehrer und Lehrerinnen. Die akademisch ge- 
bildeten Lehrer an diesen Schulen werden denen an staatlichen 
höheren Lehranstalten gleichgestellt. Der Leiter der Schule steht 
unmittelbar unter dem Ministerium des Innern, Abteilung für Schul- 
angelegenheiten. Die äußere lokale Verwaltung wird von einem 
Kuratorium ausgeübt, dem außer dem Leiter der Schule und dem 
Bürgermeister des Ortes entweder einige Mitglieder der Gemeinde- 
)
	        
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