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Das Mädchenschulwesen.
Lehrkräfte
außer-
ordentliche ordent-
liche
Schulen
Klassen
Schülerinnen
einschl. Seminar
akadem.
mit Seminar ver- gebildete
bunden. ... 2 Lehrer . 24,
mit Salekta ver- seminar.
bunden. ... 1 gebildete |
ahne Seminar Lehrer . 23!‘
und Selekta . 2 Lehrerin-
nen .. 45
23
höhere Mädchen-
schulen .... 69
Seminar..... 6
Selekta ..... 1
evangelisch . 1894
katholisch. . 308
israelitisch. . 304
sonstige Kon-
fession ... 20
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Höhere Bürgerschulen. An 29 Orten bestehen in Hessen
sogenannte „höhere Bürgerschulen“, die von Knaben und Mädchen
Desucht werden. Durch ein Gesetz vom 11. Mai 1901 ist diesen
Schulen die Aufgabe zugewiesen, „eine über die Volksschule hinaus-
gehende Bildung zu gewähren und ihre Schüler gegebenenfalls zum
Übertritt in höhere Lehranstalten vorzubereiten.“ Ein allgemein
gültiger Lehrplan für diese Schulen ist nicht aufgestellt, vielmehr hat
sich das Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten,
vorbehalten, in jedem einzelnen Fall auf Grund der örtlichen Bedürf-
nisse einen Lehrplan festzusetzen, der sich in der Regel den Lehr-
plänen der Realschulen oder der höheren Mädchenschule anschließen
soll. Der Eintritt in die höhere Bürgerschule erfolgt nach Abschluß
des dritten Schuljahres, doch haben einige der höheren Bürgerschulen
auch Vorschulklassen. Die Unterhaltungspflicht für diese Schulen
liegt den politischen Gemeinden ob, es geschieht aber auch, daß die
Eltern der die Schule besuchenden Kinder eine Art Schulsozietät
bilden und für die Kosten der Schule aufkommen. Der Staat leistet
an bedürftige Gemeinden einmalige Zuschüsse und übernimmt im
übrigen die Besoldung der auf Anordnung des Ministeriums ver-
wendeten akademisch gebildeten Lehrer, falls sie den Betrag von
1700 M. pro Jahr überschreitet, und die gesetzlichen Dienstzulagen
für seminaristische Lehrer und Lehrerinnen. Die akademisch ge-
bildeten Lehrer an diesen Schulen werden denen an staatlichen
höheren Lehranstalten gleichgestellt. Der Leiter der Schule steht
unmittelbar unter dem Ministerium des Innern, Abteilung für Schul-
angelegenheiten. Die äußere lokale Verwaltung wird von einem
Kuratorium ausgeübt, dem außer dem Leiter der Schule und dem
Bürgermeister des Ortes entweder einige Mitglieder der Gemeinde-
)