Der gegenwärtige Stand des Mädchenschulwesens in Deutschland. 393
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häuslichen Nadelarbeiten, im Kochen, Waschen und Plätten, außer-
dem in Deutsch und Rechnen Unterricht erteilt wird. Ähnliche
städtische Anstalten finden sich noch an einigen anderen Orten. In
ler Landesstatistik werden diese Anstalten aber nicht berücksichtigt.
7. Das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
a) Das höhere Mädchenschulwesen.
Eine allgemeine Regelung des höheren Mädchenschulwesens
durch Gesetz oder Verordnungen gibt es in Mecklenburg nicht. Die
Privatschulen sind gegen die öffentlichen in der Überzahl. Im ganzen
wird der Lehrgang dem preußischen entsprechen, wenigstens bei den
voll ausgestalteten Schulsystemen, die allerdings unter der großen
Zahl der vorhandenen Anstalten in einem Lande mit wenig großen
Städten nur einen geringen Prozentsatz darstellen. Als »höhere
Mädchenschulen« bezeichnet die Großherzogliche Regierung drei
städtische und vier Privatschulen. Außerdem besteht eine Mädchen-
abteilung mit dem Ziel der höheren Mädchenschule an einer kleinen
Realschule, Eine Statistik über das städtische und private Schulwesen
wird seitens der Regierung nicht geführt. In dem vom Großherzog].
Statistischen Amt herausgegebenen Handbuch (1. Ausgabe 1898)
werden für drei städtische höhere Mädchenschulen 377 Schülerinnen
und 36 Lehrkräfte angegeben. /
b) Die Lehrerinnenbildung.
Die Lehrerinnenprüfungen in Mecklenburg-Schwerin sind durch
Verordnungen vom 13. Mai 1895 ganz übereinstimmend mit den ent-
sprechenden preußischen Bestimmungen geregelt. Es bestehen in
Mecklenburg-Schwerin ein städtisches und vier private Lehrerinnen-
seminare mit dem Recht der Entlassungsprüfung. Diese Seminare
müssen nach Anordnung der Regierung mit einer höheren Mädchen-
schule verbunden sein, deren Einrichtung und Ziele sich im allgemeinen
1ach den preußischen Bestimmungen richten. Auch die Verfügung,
daß sie mindestens zwei Klassen und einen dreijährigen Kursus haben
müssen, entspricht den preußischen Einrichtungen,
Allgemeine Fortbildungsschulen für Mädchen bestehen
in Mecklenburg nicht.
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8. Das Großherzogtum Sachsen.
a) Das höhere Mädchenschulwesen.
Als höhere Mädchenschulen, die den höheren Lehranstalten
zugerechnet werden, gelten das unter großherzoglichem Patronat