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Das Mädchenschulwesen.
12. Das Herzogtum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen.
a) Höhere Mädchenschulen.
Es bestehen im Herzogtum 6 höhere Mädchenschulen mit 3, 4
ınd 5 aufsteigenden Klassen und 122, 102, 32, 45, 65 und 46, ins-
zesamt 412 Schülerinnen. In einer dieser Schulen werden die drei
untersten Klassen z. Zt. auch von 21 Knaben besucht.
b) Lehrerinnenbildung.
Lehrerinnen sind nach dem Gesetz vom 10. April 1889 an allen
Mädchenklassen und für den Unterricht von Knaben in den drei
arsten Schuljahren verwendbar, Zur Ausbildung von Lehrerinnen an
höheren und mittleren Mädchenschulen und an Volksschulen besteht
ın Meiningen ein privates Lehrerinnenseminar mit dreijährigem Kursus.
Der Lehrgang entspricht im wesentlichen dem in Preußen üblichen,
mit der Ausnahme, daß die Seminaristinnen im 3. Jahre „von der
Teilnahme an denjenigen Unterrichtsfächern, in denen sie die nötigen
Kenntnisse haben, befreit werden können.“ Das Seminar wird gegen-
wärtig von 36 Schülerinnen und 4 Hospitantinnen besucht.
:) Die allgemeine Fortbildungsschule für Mädchen und der
hauswirtschaftliche Unterricht.
Durch Art. 91 Abs. 4 und 8 des Volksschulgesetzes vom
22. März 1875 ist es den Gemeinden freigestellt, Fortbildungsschulen
:Uür Mädchen zu errichten und durch Ortsstatut den Pflichtbesuch an-
zuordnen. Durch ein sehr energisches Eintreten des Herzoglichen
Staatsministeriums für die Förderung der Mädchenfortbildungsschulen
ist in Meiningen abweichend von anderen Bundesstaaten mit gleicher
gesetzlicher Regelung des Fortbildungsschulwesens die den Gemeinden
zewährte Befugnis auch tatsächlich in größerem Umfang ausgenutzt
worden. Es bestehen schon in 32 ländlichen Schulorten obligatorische
Mädchenfortbildungsschulen, und an einer weiteren Ausdehnung dieses
Unterrichtszweiges wird beständig gearbeitet. Der Unterricht wird
zunächst in wöchentlich einer Stunde erteilt und beschränkt sich auf
hauswirtschaftliches Rechnen und Führung eines einfachen Haus-
haitungsbuches, Haushaltungskunde und Gesundheitslehre; daneben
wird die Übung in weiblichen Handarbeiten, besonders in Ausbesser-
arbeiten fortgesetzt. Im zweiten Fortbildungsschuljahr sind die Schüle-
innen verpflichtet, — soweit entsprechende Einrichtungen vetroffen