Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Das Mädchenschulwesen. 
12. Das Herzogtum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen. 
a) Höhere Mädchenschulen. 
Es bestehen im Herzogtum 6 höhere Mädchenschulen mit 3, 4 
ınd 5 aufsteigenden Klassen und 122, 102, 32, 45, 65 und 46, ins- 
zesamt 412 Schülerinnen. In einer dieser Schulen werden die drei 
untersten Klassen z. Zt. auch von 21 Knaben besucht. 
b) Lehrerinnenbildung. 
Lehrerinnen sind nach dem Gesetz vom 10. April 1889 an allen 
Mädchenklassen und für den Unterricht von Knaben in den drei 
arsten Schuljahren verwendbar, Zur Ausbildung von Lehrerinnen an 
höheren und mittleren Mädchenschulen und an Volksschulen besteht 
ın Meiningen ein privates Lehrerinnenseminar mit dreijährigem Kursus. 
Der Lehrgang entspricht im wesentlichen dem in Preußen üblichen, 
mit der Ausnahme, daß die Seminaristinnen im 3. Jahre „von der 
Teilnahme an denjenigen Unterrichtsfächern, in denen sie die nötigen 
Kenntnisse haben, befreit werden können.“ Das Seminar wird gegen- 
wärtig von 36 Schülerinnen und 4 Hospitantinnen besucht. 
:) Die allgemeine Fortbildungsschule für Mädchen und der 
hauswirtschaftliche Unterricht. 
Durch Art. 91 Abs. 4 und 8 des Volksschulgesetzes vom 
22. März 1875 ist es den Gemeinden freigestellt, Fortbildungsschulen 
:Uür Mädchen zu errichten und durch Ortsstatut den Pflichtbesuch an- 
zuordnen. Durch ein sehr energisches Eintreten des Herzoglichen 
Staatsministeriums für die Förderung der Mädchenfortbildungsschulen 
ist in Meiningen abweichend von anderen Bundesstaaten mit gleicher 
gesetzlicher Regelung des Fortbildungsschulwesens die den Gemeinden 
zewährte Befugnis auch tatsächlich in größerem Umfang ausgenutzt 
worden. Es bestehen schon in 32 ländlichen Schulorten obligatorische 
Mädchenfortbildungsschulen, und an einer weiteren Ausdehnung dieses 
Unterrichtszweiges wird beständig gearbeitet. Der Unterricht wird 
zunächst in wöchentlich einer Stunde erteilt und beschränkt sich auf 
hauswirtschaftliches Rechnen und Führung eines einfachen Haus- 
haitungsbuches, Haushaltungskunde und Gesundheitslehre; daneben 
wird die Übung in weiblichen Handarbeiten, besonders in Ausbesser- 
arbeiten fortgesetzt. Im zweiten Fortbildungsschuljahr sind die Schüle- 
innen verpflichtet, — soweit entsprechende Einrichtungen vetroffen
	        
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