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Dessau errichtet worden, die schulentlassenen Mädchen und Frauen
Gelegenheit gibt, alle für den häuslichen Bedarf notwendigen weib-
lichen Handarbeiten und alle zur Führung eines Haushaltes nötigen
Küchen- und Hausarbeiten zu erlernen. Außerdem bildet die Frauen-
arbeitsschule Handarbeitslehrerinnen und Haushaltungslehrerinnen für
öffentliche Schulen aus, Die Schule umfaßt im Augenblick 143 Schüle-
innen, 8 Lehrerinnen und mehrere Hilfslehrer.
d) Der hauswirtschaftliche Unterricht.
In allen größeren Städten des Herzogtums sind die Schülerinnen
des 8. Schuljahres zum Besuch der mit den Volksschulen organisch
verbundenen Haushaltungsschulen verpflichtet; der Haushaltungsunter-
richt soll über die sechs Städte, in denen er bis jetzt eingeführt ist,
noch weiter ausgedehnt werden.
16. Das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Im Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt besteht eine staatliche
höhere Mädchenschule, die in‘ acht aufsteigenden Klassen mit einer
geteilten Oberklasse nach preußischem Lehrplan unterrichtet. Diese
Schule hat außerdem eine Fortbildungsklasse, in der Französisch, Eng-
lisch, Literatur und Kunstgeschichte gegeben wird. Die Schülerinnen-
zahl beträgt 154; das Schulgeld steigt von 52 M. jährlich auf 120 M.
in der Fortbildungsklasse; an der Schule unterrichten außer dem Di-
rektor vier Lehrer und vier Lehrerinnen.
Außerdem besteht eine städtische höhere Mädchenschule, die
aber nur den Charakter einer gehobenen Volksschule mit fremd-
sprachlichem Unterricht (Englisch und Französisch) hat, und eine
höhere Privatschule für Mädchen, der jedoch der Unterbau der drei
ersten Schuljahre fehlt. Eine Volksmädchenschule hat fakultativ fran-
zösischen Unterricht eingeführt.
Lehrerinnenbildungsanstalten und Fortbildungsschulen für Mädchen
bestehen in Schwarzburg-Rudolstadt nicht; Haushaltungsunterricht ist
in einer Volksschule dem Lehrplan angegliedert.
17. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
a) Höhere Mädchenschulen.
Es bestehen zwei städtische höhere Mädchenschulen, die neun-
stufig und im wesentlichen nach den preußischen Bestimmungen ein-