20 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
Erste Prüfung für das humanistische Lehramt:
Von allen Kandidaten ist eine lateinisch geschriebene Abhand-
lung aus dem Gebiet der klassischen Altertumswissenschaft einzureichen,
deren Thema frei gewählt werden darf, aber der Bestätigung unter-
liegt. An Stelle der Abhandlung kann eine Druckschrift vorgelegt
werden. Unerläßliche Prüfungsfächer für alle sind Lateinisch und
Griechisch. Hierzu tritt als drittes Hauptfach nach Wahl Deutsch,
Geschichte, Französisch, Hebräisch. In allen Fächern wird schriftlich
ınd mündlich geprüft.
Zweite Dienstprüfung für das humanistische Lehramt:
Sie umfaßt in ihrem mündlichen Teil Philosophie und Pädagogik
ınd besteht außerdem in einem deutschen Aufsatz und in zwei Lehr-
proben. Philosophie kann schon mit der ersten Dienstprüfung ver-
aunden werden. In der Pädagogik wird nähere Bekanntschaft mit
»nigen ihrer Hauptvertreter aus älterer und neuerer Zeit und außer-
lem mit der Methodik der Lehrfächer des Kandidaten erfordert.
Auch die Aufgabe für den deutschen Aufsatz wird diesen Lehr-
ächern entnommen. Von den beiden Lehrproben muß die eine dem
Gebiet der klassischen Philologie angehören.
In Verbindung mit der zweiten Dienstprüfung oder auch später
ann der Kandidat seine Befähigung durch eine Prüfung in einem
anderen der zu dritt aufgeführten Hauptfächer, im Französischen auch
in eingeschränkter Weise, sowie nach Wahl in der Mathematik, der
Physik, der Geographie, dem Englischen erweitern.
Erste Dienstprüfung für das realistische Lehramt:
Die wissenschaftliche Abhandlung ist aus dem Gebiete des
Deutschen, Französischen, Englischen, der Mathematik, der Natur-
wissenschaft zu wählen. Unerläßliche Prüfungsfächer der sprachlich-
geschichtlichen Richtung sind Deutsch, Französisch und Englisch. Als
viertes Hauptfach steht zur Wahl Geschichte oder Geographie. Das
ıichtgewählte dieser beiden Fächer gilt jedesmal als Nebenfach, in
lem nur mündlich geprüft wird. Im übrigen findet überall schriftliche
und mündliche Prüfung statt. Innerhalb der mathematisch-natur-
wissenschaftlichen Richtung stehen für die Prüfung zwei Abteilungen
nebeneinander, deren eine Mathematik und Physik mit Chemie als
Nebenfach, und deren andere Chemie und beschreibende Naturwissen-
schaften mit Mathematik und Physik als Nebenfächern umfaßt. Es
wird der Regel nach in allen Fächern schriftlich und mündlich ge-
geprüft, doch kann von letzteren in einzelnen Fällen bei guten schrift-
lichen Leistungen abgesehen werden.
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