Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Die Lehrerschaft der höheren Schulen. 21 
Zweite Dienstprüfung für das realistische Lehramt: 
Sie besteht in einem deutschen Aufsatz, im Freihandzeichnen, 
nsofern die Fertigkeit darin nicht schon anderweitig nachgewiesen 
worden ist, und in einer für den Unterricht in den Mittelklassen be- 
ähigenden Ergänzungsprüfung der Kandidaten sprachlich-geschicht- 
icher Richtung in Mathematik und Physik, derjenigen mathematisch- 
ıaturwissenschaftlicher Richtung in Französisch und Englisch. Es 
wird teils schriftlich und mündlich, teils nur in der einen oder der 
andern Art geprüft. Außerdem hat jeder Kandidat drei Lehrproben 
abzuhalten, zwei in seinen Haupt-, die dritte in einem seiner Er- 
gänzungsfächer. Zudem ist eine, auch später abzulegende, Er- 
veiterungsprüfung gestattet. 
Im Prüfungszeugnis wird für jeden Prüfungsgegenstand eine 
Note erteilt, eine I., II, II. Klasse mit entsprechend abgestufter Lehr- 
‚efähigung, und außerdem ein Gesamturteil abgegeben, doch soll 
daneben die Bewährung im Lehramt für die Anstellung und Beförde- 
‚ung wesentlich mitbestimmend sein. 
Das Zeugnis aus der ersten Dienstprüfung befähigt zu unstän- 
diger Verwendung, das der zweiten zur Anstellung auf humanistischen 
der realistischen Hauptlehrstellen. 
Die jetzige Prüfungsordnung für Bayern ist 1895 erlassen. 
In Bayern ist es München allein, wo die Prüfungen stattfinden. Es 
bestehen hier für die verschiedenen Hauptabteilungen unter den 
Lehrfächern besondere Prüfungskommissionen, doch können deren 
Mitglieder mehreren zugleich angehören. Auch hier setzen sich die 
Kommissionsmitglieder aus Hochschullehrern und Schulmännern zu- 
sammen, ein Ministerialkommissar führt den Vorsitz. 
Die vollständige Prüfung zerfällt in zwei durch einen Zwischen- 
raum von einem oder zwei Jahren weiteren Studiums voneinander 
zetrennte Abschnitte. 
Verlangt wird als Vorbedingung für die Zulassung zur Prüfung 
n den alten Sprachen, in Deutsch, in Geschichte das Reifezeugnis 
nes deutschen Gymnasiums, für die zur Prüfung in der Mathematik 
ınd Physik und in den Neufremdsprachen das eines Gymnasiums 
oder Realgymnasiums, an Stelle welcher für die Neufremdsprachen 
auch das Reifezeugnis einer entsprechenden ausländischen Schule 
treten kann. Für die beschreibenden Naturwissenschaften genügt 
auch ein Reifezeugnis von einer Industrieschule mit Note I in Chemie 
und Mineralogie.
	        
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