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Die Lehrerschaft der höheren Schulen. 21
Zweite Dienstprüfung für das realistische Lehramt:
Sie besteht in einem deutschen Aufsatz, im Freihandzeichnen,
nsofern die Fertigkeit darin nicht schon anderweitig nachgewiesen
worden ist, und in einer für den Unterricht in den Mittelklassen be-
ähigenden Ergänzungsprüfung der Kandidaten sprachlich-geschicht-
icher Richtung in Mathematik und Physik, derjenigen mathematisch-
ıaturwissenschaftlicher Richtung in Französisch und Englisch. Es
wird teils schriftlich und mündlich, teils nur in der einen oder der
andern Art geprüft. Außerdem hat jeder Kandidat drei Lehrproben
abzuhalten, zwei in seinen Haupt-, die dritte in einem seiner Er-
gänzungsfächer. Zudem ist eine, auch später abzulegende, Er-
veiterungsprüfung gestattet.
Im Prüfungszeugnis wird für jeden Prüfungsgegenstand eine
Note erteilt, eine I., II, II. Klasse mit entsprechend abgestufter Lehr-
‚efähigung, und außerdem ein Gesamturteil abgegeben, doch soll
daneben die Bewährung im Lehramt für die Anstellung und Beförde-
‚ung wesentlich mitbestimmend sein.
Das Zeugnis aus der ersten Dienstprüfung befähigt zu unstän-
diger Verwendung, das der zweiten zur Anstellung auf humanistischen
der realistischen Hauptlehrstellen.
Die jetzige Prüfungsordnung für Bayern ist 1895 erlassen.
In Bayern ist es München allein, wo die Prüfungen stattfinden. Es
bestehen hier für die verschiedenen Hauptabteilungen unter den
Lehrfächern besondere Prüfungskommissionen, doch können deren
Mitglieder mehreren zugleich angehören. Auch hier setzen sich die
Kommissionsmitglieder aus Hochschullehrern und Schulmännern zu-
sammen, ein Ministerialkommissar führt den Vorsitz.
Die vollständige Prüfung zerfällt in zwei durch einen Zwischen-
raum von einem oder zwei Jahren weiteren Studiums voneinander
zetrennte Abschnitte.
Verlangt wird als Vorbedingung für die Zulassung zur Prüfung
n den alten Sprachen, in Deutsch, in Geschichte das Reifezeugnis
nes deutschen Gymnasiums, für die zur Prüfung in der Mathematik
ınd Physik und in den Neufremdsprachen das eines Gymnasiums
oder Realgymnasiums, an Stelle welcher für die Neufremdsprachen
auch das Reifezeugnis einer entsprechenden ausländischen Schule
treten kann. Für die beschreibenden Naturwissenschaften genügt
auch ein Reifezeugnis von einer Industrieschule mit Note I in Chemie
und Mineralogie.