Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

22 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland. 
Dem I. Abschnitt der Prüfung hat vorauszugehen: für die Lehr- 
befähigung in den Fremdsprachen, im Deutschen, in der Geschichte 
ain dreijähriges Studium an einer deutschen Universität, für Mathe- 
matik und Physik ein zweijähriges ebenda oder an einer deutschen 
technischen Hochschule. Die Prüfung in der Chemie und den be- 
schreibenden Naturwissenschaften wird in Einem Abschnitt abgelegt 
und hat ein dreijähriges Studium an einer Hochschule der einen oder 
der anderen Art zur Voraussetzung. 
Die Bewerber um die Lehrbefähigung in den alten Sprachen, 
im Deutschen, in der Geschichte haben mindestens vier Halbjahre 
altphilologische und germanistische Vorlesungen zu hören und die 
antsprechenden Seminare zu besuchen, und außerdem mindestens 
drei ordentlichen Vorlesungen aus dem Gebiete der Geschichte, ein- 
schließlich der Kultur- und Literaturgeschichte, sowie dem der Erd- 
kunde, und einer Vorlesung aus dem Umkreis der mathematisch- 
naturwissenschaftlichen Universitätsfächer beizuwohnen. 
Die Neuphilologen haben mindestens vier Halbjahre neusprach- 
liche Vorlesungen und Seminare zu besuchen und außerdem mindestens 
zwei ordentliche Vorlesungen aus dem Gebiet der Geschichte zu 
hören. Ein Studienaufenthalt in den entsprechenden Ländern fremder 
Zunge wird ihnen bis zu zwei Halbjahren angerechnet. 
Die Studierenden der Chemie und der beschreibenden Natur- 
wissenschaften müssen mindestens vier akademische Halbjahre auf 
Naturwissenschaft verwenden. 
Vor dem HI. Abschnitt der Prüfung haben die Kandidaten der 
sprachlich-geschichtlichen Richtung ein viertes, die der mathematisch- 
physikalischen ein drittes und viertes akademisches Studienjahr, 
erstere ausschließlich auf einer Universität, zurückzulegen. Letztere 
müssen im ganzen mindestens sieben Halbjahre auf Vorlesungen und 
Übungen in ihren Fachwissenschaften verwandt haben. Von allen 
Kandidaten ist eine ordentliche Vorlesung über Pädagogik, von denen 
der sprachlich-geschichtlichen Richtung außerdem eine über Geschichte 
der Philosophie zu belegen. 
Mindestens zwei Halbjahre des akademischen Studiums müssen 
auf einer bayerischen Hochschule zurückgelegt werden. 
Zur schriftlichen Prüfung des I. Abschnittes gehört allemal 
in deutscher Aufsatz allgemein bildungswissenschaftlichen Inhalts. 
In der Fächergruppe Alte Sprachen, Deutsch, Geschichte wird 
verlangt: I. Abschnitt: Eine schriftliche Hin- und eine Herüber- 
setzung und eine mündliche Herübersetzung nebst Erklärung im
	        
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