30 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
den Prüfungsvorschriften im allgemeinen stattgefunden; es haben
sich aber doch daneben noch einige recht kennzeichnende Unter-
schiede erhalten. Noch heute unterscheiden die Prüfungsordnungen
der beiden süddeutschen Königreiche zwischen „Humanisten‘“ und
„Realisten“ sehr bestimmt. Verschieden lauten hier für beide Teile
die Bestimmungen über das zu erweisende Maß wissenschaftlicher
Allgemeinbildung. Den Kandidaten der mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Richtung ist dort und in Sachsen in weit ausgedehnterer
Weise als in Preußen der Besuch einer technischen Hochschule an
Stelle der Universität freigegeben. Die beiden alten Sprachen haben
.n Württemberg und in Bayern ihre Bedeutung als Grundlage und
Voraussetzung auch für den Erwerb anderer Lehrbefähigungen viel
fester als im übrigen Deutschland behauptet. Bewerber um die Lehr-
vefähigungen im Deutschen und in der Geschichte müssen in Bayern
im I. Abschnitt der Prüfung dieselben Anforderungen erfüllen, wie
die Altphilologen, und in Württemberg können für das humanistische
Lehramt diese Fächer überhaupt nur zu den alten Sprachen hinzu-
genommen werden. Lehrer, deren Lehrbefähigung nicht in den
alten Sprachen wurzelt, haben in Bayern und Württemberg an den
Gelehrtenschulen noch gegenwärtig lediglich den Charakter von Fach-
lehrern behalten, die zur Führung der Klassen und zur Leitung dieser
Anstalten nicht als berufen gelten. Anderseits ist Fürsorge getroffen,
daß die „Humanisten“ als hierzu Berufene dem „realistischen“ Unter-
richt nicht fremd gegenüberstehen: in Bayern durch die Verpflichtung
zum Hören mindestens eines mathematischen oder naturwissenschaft-
lichen Kollegs, und in Württemberg durch die ihnen nahegelegte und
teilweise erleichterte Ergänzungsprüfung in realistischen Fächern.
Mathematiker, Naturwissenschafter und Neuphilologen mit geringerer
Zeugnisnote sollen in Bayern an den Gymnasien nur in Ermangelung
besserer Kandidaten zur Verwendung kommen, können dies jedoch
öhne Einschränkung an den Industrie- und sechsklassigen Realschulen.
Religionslehre bildet, abweichend von Preußen und Sachsen, in
Bayern und Württemberg keinen Prüfungsgegenstand, weder in der all-
gemeinen, noch in der Fachprüfung. Der Religionsunterricht wird hier zu-
meist von Geistlichen erteilt, in Württemberg daneben auch von theolo-
zisch geprüften Lehrern und auf der Unterstufe von den Kollaboratoren.
In Leipzig und Gießen gibt es ordentliche Professuren der
Pädagogik, an den anderen deutschen Universitäten sind Honorar-
und außerordentliche Professoren hierfür bestellt, oder sie wird von
den Philosophen mit übernommen.
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