Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

54 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland. 
Für die Übersetzungen aus den alten Sprachen in das Deutsche 
sind aus Schriftstellern, die sich für die Lektüre der Prima eignen, 
in der Schule nicht gelesene, von besonderen Schwierigkeiten freie 
Abschnitte zu wählen. 
Für die Aufsätze sind je fünf und eine halbe, für die mathe- 
matische Arbeit fünf Vormittagsstunden zu bestimmen, für alle 
anderen Arbeiten werden je drei Stunden gewährt, wobei die Zeit 
ür die Niederschrift der Aufgaben außer Rechnung bleibt. 
Nicht erlaubt ist, andere Hilfsmittel in das Arbeitszimmer mit- 
zubringen, als für den fremdsprachlichen Aufsatz ein französisch- 
oder englisch-deutsches Wörterbuch, für die mathematische und 
physikalische Arbeit Logarithmentafeln, für die chemische Arbeit 
chemische Tafeln. 
Ein Schüler, dessen schriftliche Prüfungsarbeiten sämtlich oder 
der Mehrzahl nach das Prädikat „Nicht genügend“ erhalten haben, 
;st von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn bereits in dem 
vor Beginn der schriftlichen Prüfung erstatteten Gutachten der Lehrer 
seine Reife als „nicht zweifellos“ bezeichnet worden ist. 
Ein Schüler, der in dem Gutachten der Lehrer als „zweifellos“ 
reif bezeichnet worden ist, kann von der mündlichen Prüfung befreit 
werden, wenn er nach seinen Leistungen in der Klasse sowie in der 
schriftlichen Prüfung und nach seiner ganzen Persönlichkeit dieser 
Auszeichnung würdig erscheint. Dabei ist hinsichtlich der Leistungen 
vesonderes Gewicht auf das Deutsche zu legen. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, die Prüfung in dem einen 
oder anderen Fache bei einzelnen Schülern nach Befinden abzukürzen 
oder ganz fortfallen zu lassen, andererseits aber auch in anderen als 
den allgemein hierzu bestimmten Lehrfächern der Prima eine Prüfung 
anzuordnen. 
Den Gegenstand der Prüfung in der Religionslehre haben im 
wesentlichen diejenigen Gebiete zu bilden, welche in der Prima ein- 
gehender behandelt worden sind. 
Für die Prüfung in den fremden Sprachen werden den Schülern 
Abschnitte aus solchen Schriftstellern zum Übersetzen vorgelegt, 
welche in der Prima gelesen werden oder dazu geeignet sein würden. 
Inwieweit ‚dazu Dichter oder Prosaiker oder beide zu benutzen sind, 
oleibt der Bestimmung des Königl. Kommissars überlassen, der auch 
befugt ist, die Auswahl der vorzulegenden Abschnitte zu treffen. Aus 
Prosaikern sind nur solche Abschnitte vorzulegen, welche den Prüf- 
ingen in der Schule nicht vorgekommen sind, aus den Dichtern in der
	        
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