Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

56 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland. 
Lehrgegenstande mindestens „Gut“ lautet. Prüflingen, die in mehr 
als einem der genannten Lehrgegenstände das Gesamturteil „Nicht 
zenügend“ erhalten, ist das Reifezeugnis zu versagen. 
Ausnahmsweise ist es zulässig, bei Schülern, die nach ihrer Per- 
sÖnlichkeit und geistigen Entwicklung besondere Berücksichtigung 
verdienen, über unzureichende Leistungen in dem einen oder anderen 
unter b) nicht erwähnten Fache auch dann hinwegzusehen, wenn kein 
„Gut“ oder „Sehr gut“ in einem anderen Lehrgegenstande zur 
Deckung verfügbar ist. 
Für die Lehrfächer der Oberprima, welche nicht Gegenstand 
der Prüfung gewesen sind, ist das auf Grund der Klassenleistungen 
iestgestellte Prädikat in das Zeugnis aufzunehmen. 
Bei den Realanstalten ist unter „Naturbeschreibung“ das Prädikat 
anzugeben, welches dem Schüler bei seiner Versetzung in die Ober- 
sekunda in der Botanik und Zoologie zuerkannt worden ist. 
Gradunterschiede gibt es beim Zeugnis der Reife nicht. 
Die Prüfungen von Nichtschülern der Anstalt werden gesondert 
abgehalten. 
Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden worden, so kann sie 
höchstens zweimal wiederholt werden. 
Aus den Reifeprüfungsordnungen der anderen Bundesstaaten 
bedarf es nur der Hervorhebung dessen, worin erheblichere Abwei- 
chungen von Preußen sich finden. Hierzu genügt die Heranziehung 
der drei außerpreußischen Königreiche. 
Sachsen unterscheidet unter seinen neunstufigen Anstalten nur 
Gymnasien und Realgymnasien. 
Die Lehr- und Prüfungsordnung für die Gymnasien rührt hier 
vom Jahre 1893, die für die Realgymnasien von 1902 her. 
Zweck der Reifeprüfung ist, zu ermitteln, ob ein Schüler die 
Lehrziele der Oberprima eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums 
in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. 
Zu den Mitgliedern der Prüfungskommission gehören die wissen- 
schaftlichen Lehrer der beiden Primen, an den beiden Fürstenschulen 
zu Meißen und Grimma sämtliche ständige wissenschaftliche Lehrer. 
An schriftlichen Arbeiten sind zu liefern 
a) am Gymnasium: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. ein lateinisches 
Skriptum, d. h. eine Übersetzung eines deutschen Textes ins Latei- 
nische mit Hilfe eines Wörterbuches, 3. ein lateinisches Extemporale, 
4. eine Übersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 5. ein 
französisches Skriptum, wie das lateinische unter Benutzung eines
	        
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