Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Die Schulziele. 
Wörterbuchs, 6. eine mathematische Arbeit, für welche drei Aufgaben 
zus verschiedenen Gebieten der Mathematik zu stellen sind. 
Für 1. und 6. werden sechs, für 2.—5. drei bis vier Stunden 
Arbeitszeit außer der Niederschrift der Aufgaben gewährt; 
b) am Realgymnasium: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. eine Über- 
setzung aus dem Lateinischen, mit Wörterbuch, 3. ein Aufsatz in 
einer der beiden neueren Fremdsprachen, desgl., 4. ein Skriptum in 
der anderen, desgl., 5. die Lösung einer Aufgabe aus der analytischen 
Geometrie, 6. die Lösung einiger Aufgaben aus der KElementar- 
nathematik, 7. eine physikalische Arbeit, umfassend drei Aufgaben 
ıus verschiedenen Teilen der Physik. 
Für 1. und 3. werden fünf bis sechs, für die Arbeiten unter den 
ınderen Nummern drei bis vier Stunden Arbeitszeit gewährt. 
Sind mindestens zwei Arbeiten ungenügend ausgefallen und steht 
ain Ausgleich nicht zu erwarten, so kann die Zurückweisung von der 
mündlichen Prüfung erfolgen. 
Eine Befreiung von der ganzen mündlichen Prüfung als Aus- 
zeichnung findet nicht statt, sondern kann nur außerordentlich vom 
Ministerium in Fällen besonderer Behinderung verfügt werden. Da- 
gegen ist der Königliche Kommissar befugt, Teilbefreiungen für einzelne 
Fächer bei dem Vorhandensein mindestens guter Leistungen hierin 
2intreten zu lassen. 
Gegenständlich stimmt die mündliche Prüfung mit der in Preußen 
so gut wie völlig überein, doch fehlen ins einzelne gehende Angaben 
iber die Prüfungsstoffe. 
Nicht genügende Leistungen in einem einzelnen Fache können 
durch besonders tüchtige Leistungen in der Mathematik oder auf 
lem Gymnasium in einer der alten, auf dem Realgymnasium im 
Latein oder einer der Neufremdsprachen als ergänzt erachtet werden. 
Nicht genügende Gesamtleistungen im Deutschen sind unausgleichbar. 
[n das Zeugnis der Reife wird je eine zusammenfassende Hauptzensur 
iber die Leistungen und über das Betragen aufgenommen. 
Die erstmalig nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wieder- 
ıolt werden. 
Württemberg. Die Instruktionen zur Geschäftsbehandlung 
ür die Prüfungskommissionen bei den Maturitätsprüfungen an den 
Gymnasien und an den Realgymnasien stammen aus dem Jahr 1873, 
die für die zehnklassigen lateinlosen Realanstalten folgten 1876. 
Zur Prüfungskommission gehören die wissenschaftlichen Lehrer 
der obersten, der X. Klasse, unter Zuziehung anderer nach Bedarf. 
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