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Die Schulziele.
Wörterbuchs, 6. eine mathematische Arbeit, für welche drei Aufgaben
zus verschiedenen Gebieten der Mathematik zu stellen sind.
Für 1. und 6. werden sechs, für 2.—5. drei bis vier Stunden
Arbeitszeit außer der Niederschrift der Aufgaben gewährt;
b) am Realgymnasium: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. eine Über-
setzung aus dem Lateinischen, mit Wörterbuch, 3. ein Aufsatz in
einer der beiden neueren Fremdsprachen, desgl., 4. ein Skriptum in
der anderen, desgl., 5. die Lösung einer Aufgabe aus der analytischen
Geometrie, 6. die Lösung einiger Aufgaben aus der KElementar-
nathematik, 7. eine physikalische Arbeit, umfassend drei Aufgaben
ıus verschiedenen Teilen der Physik.
Für 1. und 3. werden fünf bis sechs, für die Arbeiten unter den
ınderen Nummern drei bis vier Stunden Arbeitszeit gewährt.
Sind mindestens zwei Arbeiten ungenügend ausgefallen und steht
ain Ausgleich nicht zu erwarten, so kann die Zurückweisung von der
mündlichen Prüfung erfolgen.
Eine Befreiung von der ganzen mündlichen Prüfung als Aus-
zeichnung findet nicht statt, sondern kann nur außerordentlich vom
Ministerium in Fällen besonderer Behinderung verfügt werden. Da-
gegen ist der Königliche Kommissar befugt, Teilbefreiungen für einzelne
Fächer bei dem Vorhandensein mindestens guter Leistungen hierin
2intreten zu lassen.
Gegenständlich stimmt die mündliche Prüfung mit der in Preußen
so gut wie völlig überein, doch fehlen ins einzelne gehende Angaben
iber die Prüfungsstoffe.
Nicht genügende Leistungen in einem einzelnen Fache können
durch besonders tüchtige Leistungen in der Mathematik oder auf
lem Gymnasium in einer der alten, auf dem Realgymnasium im
Latein oder einer der Neufremdsprachen als ergänzt erachtet werden.
Nicht genügende Gesamtleistungen im Deutschen sind unausgleichbar.
[n das Zeugnis der Reife wird je eine zusammenfassende Hauptzensur
iber die Leistungen und über das Betragen aufgenommen.
Die erstmalig nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wieder-
ıolt werden.
Württemberg. Die Instruktionen zur Geschäftsbehandlung
ür die Prüfungskommissionen bei den Maturitätsprüfungen an den
Gymnasien und an den Realgymnasien stammen aus dem Jahr 1873,
die für die zehnklassigen lateinlosen Realanstalten folgten 1876.
Zur Prüfungskommission gehören die wissenschaftlichen Lehrer
der obersten, der X. Klasse, unter Zuziehung anderer nach Bedarf.
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