Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

58 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland. 
Schülern, welche im zweiten Halbjahr der X. Klasse sich be- 
inden, kann die Zulassung zur Prüfung nicht verwehrt, sondern nur 
zeeignetenfalls der Rat zur Verzichtleistung darauf erteilt werden. 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung sind: 
a) bei den Gymnasien: 1. ein deutscher Aufsatz, 2. eine Über- 
setzung aus dem Deutschen ins Lateinische, mit Wörterbuch, 3. eine 
Übersetzung aus dem Lateinischen ins Deutsche, 4. eine Übersetzung 
aus dem Griechischen ins Deutsche, mit Wörterbuch, 5. eine Über- 
setzung aus dem Deutschen ins Französische, 6. die Lösung von vier 
nathematischen Aufgaben, mit beschränkter Auswahl, 7. die Beant- 
wortung zweier Fragen aus der Geschichte mit der dazu gehörigen 
Geographie; 
b) bei den Realgymnasien: 1., 2., 3. gleich Gymnasium 1., 3., 
5., 4. eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Englische, 5. gleich 
Gymnasium 7., 6. Aufgaben aus der niederen Analysis mit Trigono- 
metrie, der höheren Analysis, der analytischen Geometrie, der be- 
schreibenden Geometrie, 7. Aufgaben aus der Physik, der Chemie, 
der Mineralogie, 8. Zeichnen; 
c) bei den zehnklassigen lateinlosen Realanstalten: 1. gleich 
I. Gymnasium, 2. Französisch, zerfallend in ein französisches Diktat 
mit Exposition, d.h. Herübersetzung, und eine Komposition, d. h. Hin- 
übersetzung, 3. Englisch desgl., 4. gleich Gymnasium 7., 5. gleich Real- 
zymnasium 6., doch erweitert, 6. gleich Realgymnasium 7., 7. Linear- 
zeichnen, 8. Freihandzeichnen. 
Die Arbeitszeit für den deutschen Aufsatz beträgt am Gymnasium 4, 
an den beiden Arten der Realanstalten nur 3 Stunden. Neben den 
die Arbeiten zensierenden Fachlehrern werden vom Rektor Kor- 
‚eferenten hierfür bestellt. Findet keine Einigung unter beiden über 
las Prädikat statt, so entscheidet der Regierungskommissar, oder auf 
seine Veranlassung ein Dritter oder die Kommission. 
Die Ausschließung von der mündlichen Prüfung ist wie in 
Preußen geregelt, die Befreiung davon so wie es in Preußen bis 1892 
zehalten wurde, sie kann statthaben bei der Mehrzahl nach guten 
Prüfungsarbeiten auf einstimmigen Beschluß der Kommission. Teil- 
befreiungen kann der Kommissar eintreten lassen. 
Es ist zulässig, daß die Kommission sich in zwei Prüfungs- 
ausschüsse teilt, um in zwei Fächern gleichzeitig zu prüfen. Jedem 
Examinator steht ein Korreferent zur Seite. Fächer der mündlichen 
Prüfung sind nur a) am Gymnasium: Lateinisch, Griechisch, Fran-
	        
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