Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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‚ösisch; b) am Realgymnasium: Lateinisch, Französisch, Englisch; 
;) an den lateinlosen Realanstalten: je nach Befinden der Kommission. 
Nicht befriedigende Gesamtleistungen in einem Gegenstand ver- 
‚angen Ausgleichung durch desto befriedigendere in einem anderen, 
Fremdsprachen zunächst durch Mathematik und umgekehrt, doch ist 
am Gymnasium ein „Ungenügend‘“ im Latein unausgleichbar. Bei 
den lateinlosen Realanstalten ist auch für den Ausgleich dem freien 
Irmessen der Kommission mehr überlassen. 
Die Prüfung darf wie in Preußen bei erstmaligem ungünstigen 
Ausfall zweimal wiederholt werden. 
Bayern. Das Gymnasialabsolutorium und das Absolutorium des 
Realgymnasiums bilden Titel der 1891 für beide Schularten erlassenen 
Schulordnungen. Eine den preußischen Oberrealschulen entsprechende 
dritte Schulart mit neunklassigem Lehrgang ist in Bayern nicht vor- 
‘'anden, die Industrieschulen sind Fachschulen, die den Besuch einer 
zechskursigen Realschule voraussetzen. 
Die Prüfungskommissionen zählen zu ihren Mitgliedern die wissen- 
schaftlichen Lehrer der Oberklasse, d. h. der IX., und, soweit sie 
ıicht schon hierzu gehören, die Ordinarien der VI, VII. und 
VII. Klasse, wozu am Realgymnasium noch der Zeichenlehrer hinzu- 
:ritt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben umfassen 
a) am Gymnasium: 1. eine Übersetzung aus dem Deutschen ins 
Lateinische, 2. eine Arbeit aus der Religionslehre, 3. eine deutsche 
Ausarbeitung, 4. eine Übersetzung aus dem Griechischen in das 
Deutsche, nach autographiertem oder gedrucktem Text mit Wörter- 
buch, 5. eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische, 
5. Aufgaben aus der Mathematik und Physik. 
Die längste Arbeitsfrist von vier Stunden wird gleichmäßig dem 
“atein, dem Deutschen und der Mathematik gewährt; 
b) am Realgymnasium: 2., 3., 5. wie am Gymnasium, statt 4. eine 
Übersetzung in das Englische, statt 1. eine Übersetzung aus dem 
Lateinischen ins Deutsche, statt 6. getrennt Mathematik und Natur- 
vissenschaft. 
Das Königliche Staatsministerium des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten bestimmt die Prüfungsarbeiten, ohne daß Vor- 
schläge hierzu von den Anstalten eingereicht werden. Für den 
Jeutschen Aufsatz trifft die Kommission am Prüfungstage die Wahl 
aus den übersandten Aufgaben. 
Jede Arbeit wird einem zweiten Mitgliede der Kommission zur 
Nachzensur übergeben. Die Noten stellt die Kommission fest. 
Die Schulziele.
	        
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