Full text: Die höheren Lehranstalten und das Mädchenschulwesen im Deutschen Reich (2. Band)

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Die Schulziele. 
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Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, Mathe- 
natik und Naturwissenschaften. Folgen die Einzelbestimmungen. 
Diesen Anforderungen müssen an allen höheren Schulen Deutsch- 
lands die Zielleistungen in derjenigen Klasse entsprechen, welche ihre 
Schüler zur Erlangung des Berechtigungsscheins für den einjährig- 
freiwilligen Dienst befähigen soll. 
Bayern, Sachsen, Württemberg haben keine Vo rschulen an den 
höheren Lehranstalten. In Preußen sind sie im Osten häufiger als im 
Westen zu finden, der Staat gewährt zu ihrem Schulgeldertrage auch 
an seinen eigenen Anstalten keine Zuschüsse und löst sie an diesen 
auf, wenn sie sich nicht mehr aus ihren eigenen Mitteln erhalten 
<Öönnen. 
Dieselbe Bedeutung wie für das mittlere Schulziel der Dienst- 
Berechtigungsschein, hat für das oberste die Berechtigung zum Kin- 
schlagen akademischer Laufbahnen, Hierbei spitzte sich wieder die 
Frage zu nach der Anerkennung der Reifezeugnisse von Realanstalten 
für die Berechtigung zum unbeschränkten Universitäts- 
studium und für die Zulassung zu allen hiervon abhängigen Staats- 
arüfungen. 
Für die Theologie ist es in ganz Deutschland bei der Vor- 
bedingung eines Reifezeugnisses von einem deutschen Gymnasium 
verblieben. 
Für die Rechts- und Staatswissenschaft hat Preußen die 
Gleichberechtigung der deutschen Gymnasien und Realgymnasien und 
seiner Oberrealschulen anerkannt; Württemberg gewährt den Real- 
zymnasien Gleichberechtigung mit den Gymnasien, 
Für die Medizin ist von Reichs wegen die Gleichberechtigung 
der deutschen Realgymnasien mit den Gymnasien rechtsgültig ge- 
worden. 
Über die Berechtigungen zum Studium in der philosophischen 
Fakultät behufs Vorbereitung auf die Prüfung zum höheren Lehr- 
ımt ist im Zweiten Abschnitt dieser Darstellung schon zu sprechen 
yewesen. Auch hier gewährt Preußen den Realanstalten die volle 
Gleichberechtigung mit den Gymnasien. 
Preußens Vorgehen in der Anerkennung der Gleichwertigkeit 
der allgemeinbildenden Lehranstalten, welche Reifezeugnisse für die 
Hochschule ausstellen, hat nun aber auch zur Folge gehabt, daß diese 
Anstalten im ganzen Reiche für die allgemein -wissenschaftliche Vor- 
bildung der Offiziere des Landheeres und der Flotte gleich- 
berechtigt geworden sind.
	        
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