54 Grundzüge der Verfassung des höheren Schulwesens in Deutschland.
Auf einem anderen wichtigen Gebiete, dem der Gesundheits-
pflege, ist Süddeutschland reformierend vorangeschritten, indem dort
Einrichtungen zur amtlichen Mitwirkung der Ärzte hierbei getroffen
worden sind, die in Norddeutschland bislang zumeist nur auf die Volks-
schulen in verschiedenen großen Städten sich erstreckt.
Baden gab 1886 der Schularztfrage damit eine sehr glückliche
Lösung, daß für den damals bei jeder höheren Schule gesetzlich ein-
geführten „Beirat“ die Bestimmung getroffen wurde, eins der Mit-
glieder solle ein Arzt sein.
In Württemberg sind mindestens alle drei Jahre wiederkehrende
medizinalpolizeiliche Visitationen der Gelehrten- und Realschulen durch
den zuständigen Oberamtsarzt unter Beteiligung eines Baubeamten und
der Vertreter der Schule von Staats wegen angeordnet.
In Bayern hat ein Arzt im Obersten Schulrat Sitz und Stimme.
Periodische Visitationen sind durch einen Administrativreferenten der
Kreisregierung, den Kreismedizinalrat und ein Mitglied der Kreisbau-
behörde vorzunehmen. Die Dienstanweisung für die Rektoren ent-
hält die Vorschrift: In allen sanitären und hygienischen Fragen der
Schule hat der Rektor sich an den einschlägigen Amtsarzt zu wenden.
Diese Bestimmung hat eine Erweiterung durch eine Ministerial-
Entschließung von 1898 erfahren: Mindestens einmal im Jahre ist der
Amtsarzt vom Rektor einzuladen, daß er die Anstalt während des
Unterrichtsbetriebes einer eingehenden Visitation unterstelle. Sofern
hieraus für den Amtsarzt ein Anlaß zu Erinnerungen oder Bean-
standungen sich ergibt, sind behufs tunlichster Beseitigung der geltend
gemachten Mängel alsbald die entsprechenden Einleitungen zu treffen
und, insoweit geboten, an das Kgl. Staatsministerium Antrag zu
stellen. Unter Umständen wird es sich auch empfehlen. den Amts-
arzt zur Beratung im Lehrerrate beizuziehen.
C. Rethwisch.