Full text: Die Durchführung der preußischen Schulreform in ganz Deutschland

bon Realgymnasial-Zeugnissen, welche nachträglich die Prüfung in Latein, 
Griechisch und alter Geschichte abgelegt haben, werden den Inhabern von 
GBymnasial⸗-Zeugnissen gleich erachtet. Dieser Zusatz hätte keinen Sinn, wenn 
er nicht so, wie ich annehme, gemeint wäre. Es freut mich sehr, daß schon 
Verhandlungen eingeleitet sind, wonach man hoffen kann, man werde es doch 
so einrichten, daß ein solcher sächsischer Realgymnasial-Abiturient, der nur mit 
„Genügend“ im Lateinischen bestanden hat, an seiner eigenen Anstalt eine 
Nachprüfung nach einer gewissen Zeit ablegen kann, um sich das Prädikat 
„Gut“ zu erwerben; dann ist es nicht mehr so schlimm. Es ist aber noch 
ange nicht so schön wie in Elsaß-Lothringen und — wie ich Ihnen gleich 
nitteilen werde — in Baden. 
Meine Herren, in Bremen folgte im Mai 1905 die Freigabe der 
Jurisprudenz an die Realgymnasial-Abiturienten zugleich mit dem Zusatz, daß 
die Oberrealschul-Abiturienten die realgymnasiale Prüfung im Latein ablegen müssen. 
In Lübeck wurde im Juli 1905 die Freigabe der Jurisprudenz an 
die Realgymnasial-Abiturienten beschlossen, aber ohne solchen gegen die Ober— 
realschul-Abiturienten gerichteten Zusatz. 
Dann kam Baden am 22. Juli 1905. Die Badener Verfügung 
zeichnet sich durch ihre liberale Weite aus. Sie lautet: 
„Der Besitz des vor dem Beginn des Studiums erlangten Reife— 
zeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer 
deutschen Oberrealschule berechtigt zur Zulassung zu allen Prüfungen 
für den höheren Staatsdienst.“ 
Einige haben geglaubt, und die Zeitungen haben es auch so aufgefaßt, 
daß die Theologie mit einbegriffen wäre. Die Theologie rechnet aber nicht 
als Staatsdienst, sondern ist Kirchendienst. Dafür müssen besondere Be— 
stimmungen getroffen werden. 
Nun ist weiter in Baden verfügt worden, daß bei der Revision der 
bestehenden Prüfungsordnungen für den höheren öffentlichen Dienst besondere 
Ausführungsbestimmungen noch gegeben werden sollten, in welcher Weise die 
Kenntnis der alten Sprachen, wenn sie erforderlich sein sollte, nachzuweisen ist. 
Die auf das juristische Studium bezügliche Ausführungsbestimmung ist 
erschienen und setzt fest: 
„Da im Lehrplan der Oberrealschulen die lateinische Sprache als 
obligatorischer Lehrgegenstand nicht vorgesehen ist, trifft die neue 
Verordnung an zweiter Stelle Vorkehrung dafür, daß die auf Grund 
eines Abgangszeugnisses der Oberrealschule Studierenden sich zu Be— 
zinn ihres Rechtsstudiums in den Besitz der zum Verständnis der 
römischen Quellen erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache 
etzen können, indem sie für diese Studierenden den Besuch von 
Fortbildungskursen in jener Sprache während der ersten beiden 
Semester vorsieht. Für die Zulassung zum ersten Kurse haben die 
Abiturienten der Oberrealschulen sich bei dem Leiter des Kurses 
darüber auszuweisen, daß sie sich lateinische Sprachkenntnisse in dem 
ungefähren Umfange angeeignet haben, der der Reife für die Prima 
»ines Realgymnasiums entspricht.“
	        
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