Full text: Die Durchführung der preußischen Schulreform in ganz Deutschland

Das ist ein sehr kräftiger und schöner Ausdruck. 
Dann heißt es weiter: 
„Die näheren Vorschriften über die Durchführung dieses Grund— 
satzes sind in den Verordnungen über die Vorbereitung für die ge— 
nannten Zweige des höheren Staatsdienstes zu treffen. In dieser 
Verordnung ist namentlich zu bestimmen, in welcher Weise die für 
das Studium jener Fächer erforderliche Kenntnis der alten Sprachen 
zu erwerben und nachzuweisen ist, sowie ob und unter welchen Vor— 
aussetzungen als den Reifezeugnissen hessischer Oberrealschulen gleich— 
wertig diejenigen gleichartiger außerhessischer Anstalten anerkannt 
werden, können.“ 
Meine Herren, diese Ausführungsbestimmungen sind noch nicht erschienen. 
Wir hoffen, daß sie mindestens in demselben liberalen Sinn wie in Baden 
gehalten sein werden; die hessischen Realgymnasien haben alles Recht, eine solche 
Freiheit zu erwarten, denn meine Herren, wie Ihnen die Tabelle nachweist, 
auf welcher die Stundenzahlen der Realgymnasien im Latein“) verzeichnet sind, 
haben die hessischen Realgymnasien im ganzen 55 Stunden Latein. Unsere 
Lateiner an den preußischen Realgymnasien würden hoch erfreut sein, wenn sie 
55 Stunden für ihr Fach zur Verfügung hätten. Von den Abiturienten der 
Jessischen Realgymnasien lateinische Nachkurse**) für die Jurisprudenz oder gar 
eiine Nachprüfung im Latein für das Studium der Theologie zu verlangen, 
vürde ich als eine — ja, als eine Schikane auffassen. 
Meine Herren, wir haben die außerordentlich günstige Gelegenheit, daß 
wir den Personen, die das hauptsächlich erwirkt haben, hier Dank sagen können. 
Ich möchte Sie bitten, dem Herrn Geheimrat Gisenhuth und dem Herrn Ge— 
zeimrat Nod nagel unseren Dank dadurch auszusprechen, daß Sie sich von 
Ihren Sitzen erheben.***) 
Endlich, meine Herren, ist auch in diesen Tagen in Hamburg der 
Beschluß gefaßt worden (aber noch nicht publiziert), die Jurisprudenz an die 
Realgymnasial- und die Oberrealschul-Abiturienten freizugeben. Nähere Be— 
stimmungen betr. Nachweis latein. Kenntnisse seitens der Oberrealschulabiturienten 
stehen noch aus. 
Wollen Sie bitte nun die Tabelle vornehmen, um zu sehen, wie es sich 
mit der Stimmenzahl im Bundesrat verhält, und zwar zunächst für die Real— 
gymnasien. Wenn wir von rechts nach links lesen, so finden wir, daß das 
Bergfach vollständig freigegeben ist mit 58 Stimmen; ebenso das Forstfach, 
das Baufach, das Lehrfach in Mathematik und Naturwissenschaften und das Lehrfach 
*) Dieselbe befindet sich am Schluß vor der Berechtigungstabelle. 
** Die Verordnung die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Ver— 
valtungsfach betreffend, die am 6. Oktober 1906 erschienen ist, sor dert sie doch noch; im 
z 2b derselben heißt es: Die Studierenden der Rechtswissenschaft, die nur ein Reife— 
seugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, haben den Nachweis 
zu erbringen, daß sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des 
römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben. 
Das gleiche gilt von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft, deren Gymnasial— 
reifezeugnis nicht mindestens die Note „Genügend“ aufweist. 
xx*x) GGeschieht unter lebhaftem Beifall.
	        
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