Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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(1) Die Bahnbettung soll unter Unterkante der Schwellen bei 
normalspurigen Bahnen mindestens 130 mm hinabreichen. Das 
Material derselben soll von der Art sein, dass weder Nässe noch 
Frost dasselbe verändern können, 
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann obiges Maass 
his auf 100 mm vermindert werden. 
8, 12. 
8. 13. 
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen 
und an den Enden in einer zu der Schienenachse senkrechten Ebene 
abgeschnitten sein. 
(2) Bei Bahnen, auf welche Hauptbahn-Wagen übergehen, soll die 
obere seitliche Abrundung des Schienenkopfes mit einem Halbmesser 
von 14 mm erfolgen. 
Bahnbettung. 
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8. 14. 
(1) Jede Schiene des Gleises soll mit Rücksicht auf die Art ihrer 
Unterstützung so stark sein, dass sie an jeder Stelle bei Bahnen, 
auf welche die Güterwagen von Hauptbahnen übergehen, mindestens 
4300, wo thunlich 5000 kg bewegter Last bei einer Fahrgeschwin- 
digkeit von 30 km i. d. St. mit Sicherheit tragen kann. 
(2) Bei normalspurigen Bahnen, auf welche Hauptbahnwagen nicht 
übergehen, und bei Schmalspurbahnen muss die Tragfähigkeit der 
Schienen der vorkommenden grössten Radbelastung bei der grössten 
zulässigen Fahrgeschwindigkeit entsprechen, 
Tragfähigkeit 
der Se 
8. 15. 
(1) Die Laufflächen der beiden Schienen eines Gleises sollen in HMöbenlage der 
zeraden Strecken in gleicher Höhe liegen. 
(2) In Krümmungen soll, wenn thunlich, die äussere Schiene mit 
Berücksichtigung der grössten auf der betreffenden Bahnstrecke ge- 
statteten Fahrgeschwindigkeit um so viel höher, als die innere ge- 
jegt werden, dass von den:Spurkränzen der Räder ein thunlichst 
zeringer Angriff auf die Schienen ausgeübt wird. 
(3) Die Ueberhöhung muss auf eine Länge von mindestens dem 
200 fachen derselben auslaufen. 
(4) Das Auflaufen der Spurkränze auf den Aussenschienen der 
Krümmungen ist bei Anwendung von Zwangsschienen zulässig.
	        
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