über.
ST
fer
EN
3iaht
AH
Chen.
40DE
bahn
{se
(1) Die Bahnbettung soll unter Unterkante der Schwellen bei
normalspurigen Bahnen mindestens 130 mm hinabreichen. Das
Material derselben soll von der Art sein, dass weder Nässe noch
Frost dasselbe verändern können,
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann obiges Maass
his auf 100 mm vermindert werden.
8, 12.
8. 13.
(1) Die Schienen sollen aus gewalztem Eisen oder Stahl bestehen
und an den Enden in einer zu der Schienenachse senkrechten Ebene
abgeschnitten sein.
(2) Bei Bahnen, auf welche Hauptbahn-Wagen übergehen, soll die
obere seitliche Abrundung des Schienenkopfes mit einem Halbmesser
von 14 mm erfolgen.
Bahnbettung.
Schienen.
VON
ntternt
Ha
ent,
MAR-
A3
ch,
4
3 De
al.
WE
h
din
vr
Aa ld
Jen 7RT
> SI
Amen
Ele
JBx
yet
1.
a
8. 14.
(1) Jede Schiene des Gleises soll mit Rücksicht auf die Art ihrer
Unterstützung so stark sein, dass sie an jeder Stelle bei Bahnen,
auf welche die Güterwagen von Hauptbahnen übergehen, mindestens
4300, wo thunlich 5000 kg bewegter Last bei einer Fahrgeschwin-
digkeit von 30 km i. d. St. mit Sicherheit tragen kann.
(2) Bei normalspurigen Bahnen, auf welche Hauptbahnwagen nicht
übergehen, und bei Schmalspurbahnen muss die Tragfähigkeit der
Schienen der vorkommenden grössten Radbelastung bei der grössten
zulässigen Fahrgeschwindigkeit entsprechen,
Tragfähigkeit
der Se
8. 15.
(1) Die Laufflächen der beiden Schienen eines Gleises sollen in HMöbenlage der
zeraden Strecken in gleicher Höhe liegen.
(2) In Krümmungen soll, wenn thunlich, die äussere Schiene mit
Berücksichtigung der grössten auf der betreffenden Bahnstrecke ge-
statteten Fahrgeschwindigkeit um so viel höher, als die innere ge-
jegt werden, dass von den:Spurkränzen der Räder ein thunlichst
zeringer Angriff auf die Schienen ausgeübt wird.
(3) Die Ueberhöhung muss auf eine Länge von mindestens dem
200 fachen derselben auslaufen.
(4) Das Auflaufen der Spurkränze auf den Aussenschienen der
Krümmungen ist bei Anwendung von Zwangsschienen zulässig.