sn
8. 16.
{en Spurkranz. (1) Bei Bahnen, auf welche Wagen der Hauptbahn übergehen, sollen
die Schienenbefestigungsmittel und sonstige feste Gegenstände soweit
von der Innenkante der Schienen entfernt sein, dass ein freier Raum
von mindestens 67 mm Breite und 38 mm Tiefe verbleibt, welcher
bei Gleisanlagen in Strassen äussersten Falls auf 45 mm Breite
und 35 mm Tiefe herabgemindert werden kann.
(2) Bei den übrigen Bahnen ist. dieses Maass nach der Bauart
der Betriebsmittel zu wählen.
(3) In den Krümmungen ist die Weite der Spurrinne um das Maass
der Spurerweiterung zu vergrössern.
8. 17.
verbindungen. (1) Die Stossverbindungen der Schienen sind mit Rücksicht auf
die durch Wärmewechsel entstehenden Veränderungen der Längen
anzuordnen.
(2) Als bestes Verbindungsmittel der Schienen an den Stössen
werden kräftige Laschen anerkannt.
(3) Winkel- oder Fusslaschen, welche zugleich das Wandern der
Schienen verhindern, werden zur Anwendung empfohlen.
a
ia
en.
A
Schienen-
unterlagen.
$. 18.
(1) Für Querschwellen-Oberbau ist die Anwendung des schwebenden
Stosses mit kräftigen Laschen zu empfehlen.
(2) Die den Schienenstössen zunächst liegenden Querschwellen sollen
denselben so nahe gelegt werden, wie es die Möglichkeit für das
bequeme Unterstopfen irgend gestattet.
(3) Bei Anwendung eiserner Langschwellen ist es empfehlenswerth,
auch die Langschwellen zu verlaschen.
8. 19.
Zu ‚Schienenunterlagen kann Holz, Stein und Eisen verwen-
üdet oder es kann die Form der Schienen so gewählt werden, dass
besondere Unterlagen entbehrlich sind,
8. 20.
Bei Anwendung von Unterlagen aus Holz sind Querschwellen
den Langschwellen vorzuziehen. Das Tränken der Schwellen mit
einem gegen Fäulniss schützenden Mittel ist ebenso wie die An-