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B. Betriebsmittel.
a. Lokomotiven.
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S. 43.
(1) Alle festen Theile der Lokomotiven, sowohl der normalspurigen
wie der schmalspurigen, müssen mindestens folgenden Abstand von
der Umgrenzungslinie des lichten Raumes haben:
a) in einer Höhe von 100mm bis 500mm über Schienenober-
kante : 30 mm,
b) in grösserer Höhe : 100 mm,
doch kann das letztere Maass für Lokomotiven der mit höchstens
20 km id. St. Geschwindigkeit befahrenen Bahnen auf 50 mm
vermindert werden. Die für die Hauptbahnen zulässige Breite
larf in keinem Falle überschritten werden,
(2) Unter 100mm über Schienenoberkante dürfen auch bei ab-
zenutzten Radreifen, abgesehen von diesen, nur folgende Theile
herabreichen, wobei der seitliche Spielraum gegen die Umgrenzungs-
linie des lichten Raumes mindestens 30 mm betragen muss:
die Kuppelbügel und Sicherheitsketten sowie die dem Feder-
spiel nicht folgenden Theile, wie Pleuel- und Kuppelstangenköpfe
u. 8. w., bis 75 mm über Schienenoberkante,
die durch den Querschnitt der Räder gedeckten Theile (Brems-
klötze, Bahnräumer und Sandstreuer) bis 50 mm über Schienen-
oberkante,
die Zähne der Zahnräder bei Zahnradbahnen bis 20 mm über
Sechienenoberkante.
Abmessungen
der
Lokomotiven.
8. 44.
Der Raddruck (beim Stillstande der Lokomotive) soll bei
normalspurigen Bahnen in der Regel 5000 kg nicht überschreiten.
Empfohlen wird, bei 1000 mm Spurweite 4500 kg, bei 750 mm
Spurweite 4000 kg als grössten Raddruck anzunehmen.
Raddruck.
8. 45.
Das Gewicht der Lokomotive ist auf die Achsen möglichst ver elng.
yleichmässig zu vertheilen.