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8. 46.
Radstand.
(1) Den Lokomotiven ist ein so grosser Radstand zu geben, als
es die Krümmungsverhältnisse der Bahn gestatten.
(2) Zur Schonung des Oberbaues und der Lokomotiven wird
empfohlen, für Bahnen, bei denen auf freier Strecke vielfach Krüm-
mungen vorkommen von:
50 m Halbmesser einen Radstand von 1,1 m
1,5
1,9
2,2
2,5
2,8
» 38,1,
n 3,5 n
n n n „ 3,9 n
als grösste Entfernung der festen Achsen nicht zu überschreiten.
(3) Für Schmalspurbahnen werden die gleichen Radstände empfohlen.
(4) Bei mehrfacher Anwendung kleinerer Krümmungs - Halbmesser
(Dampfstrassenbahnen) sind entsprechend kleinere Radstände zu
wählen.
8, 47.
Langkessel. (1) Der Langkessel soll einen kreisförmigen Querschnitt haben und
die Walzrichtung der Bleche rechtwinklig zur Kesselachse stehen;
die der letzteren parallel laufenden Nähte sollen eine doppelte
Nietung erhalten und womöglich im oberen Theile des Kessels liegen.
(2) Die Ausdehnung des Kessels durch die Wärme muss möglichst
frei erfolgen können.
8. 48,
Dampfspannung. Dampfspannungen bis zu 15 Atmosphären Ueberdruck sind
ohne Nachtheil angewendet worden.
8, 49.
Sicherheits-
Ventile.
(1) Jede Lokomotive muss mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen
versehen sein, von welchen das eine so eingerichtet ist, dass seine
Belastung nicht über das bestimmte Maass gesteigert werden kann.
(2) Die Belastung der Sicherheitsventile muss denselben eine loth-
rechte Bewegung von 3 mm gestatten.