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anderen Bremsvorrichtungen, mit einer von Hand zu bedienenden
Bremse versehen sein.
9). Tender.
Ss, 63.
Alle Abmessungen der Tender müssen innerhalb der im 8, 43 „Füeiten un
für Lokomotiven vorgeschriebenen Grenzen bleiben.
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3 Bahn.
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8. 64.
Für den Radstand der Tender wird die Einhaltung der für Radstand.
die Lokomotiven getroffenen Feststellungen ($. 46) empfohlen.
8. 65.
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Die höchsten Punkte der Wasserbehälter dürfen nicht höher Wasserbehälter.
als 2750 mm über Schienen-Oberkante liegen. Die Wasserbehälter
sollen an den Untergestellen und die vorhandenen Werkzeug- und
Geräthekasten an diesen oder den Wasserbehältern so befestigt
sein, dass eine selbstthätige Lösung dieser Befestigung auch durch
heftige Stösse nicht erfolgen kann.
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8, 68.
Jeder Tender muss, abgesehen von etwa vorhandenen anderen
Brems-Einrichtungen, mit einer Handbremse versehen sein, die jeder-
zeit auch bei stillstehendem und von der Lokomotive abgekuppeltem
Tender schnell angezogen werden kann.
Bremsen.
8, 67.
An der Rückwand des Tenders müssen sich Stützen zur Auf- Signalstützen.
nahme der nöthigen Signale befinden.
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8, 68.
Die Rückseite des Tenders ist mit den für die Wagen vor-
geschriebenen Zug- und Stossvorrichtungen zu verschen. (Vergl.
8. 80.)
Kuppelung.
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