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S, 69.
Bahnräumer. An der Rückseite der Tender sind kräftige Bahnräumer (wie
in 8, 57 für Lokomotiven vorgeschrieben) anzubringen.
cc, Wagen.
8. 70.
AUgemeine An- (1) Alle Wagen, welche auf Hauptbahnen übergehen, müssen nach
Wagen. gen für diese Bahnen bestehenden Vorschriften gebaut und ein-
gerichtet sein.
(2) Wenn Wagen der Hauptbahnen auf Lokalbahnen übergehen,
so sollen die Wagen der letzteren so gebaut und eingerichtet sein,
dass die Hauptbahnwagen mit den Wagen der Lokalbahn verbunden
anstandslos bewegt werden können.
8. 71.
Abmessungen
der Wagen.
Alle Abmessungen der Wagen müssen innerhalb der im $. 43
für Lokomotiven vorgeschriebenen Grenzen bleiben.
8. 72.
(1) Ist der Abstand der Seitenwände des Wagenkastens von der
Umgrenzungslinie des lichten Raumes geringer als 400 mm, so müssen
die in denselben für bewegliche Fenster vorhandenen Oeffnungen
mit Vergitterung versehen sein.
(2) In den Langseiten der Wagen dürfen nach aussen aufschlagende
Thüren nur dann vorhanden sein, wenn die Thürflügel bei senkrechter
Stellung zur Längsachse des Wagens nicht über die Grenzlinie des
lichten Raumes hinausragen.
(3) Die Fussbretter von erhöhten Schaffnersitzen müssen mindestens
1950 mm unter der oberen Grenzlinie des lichten Raumes sich be-
ünden.
8, 73.
Radstand.
(1) Für Bahnen, welche in freier Strecke vielfach Krümmungen
haben, ist-zur Schonung des Oberbaues und der Wagen zu em-
pfehlen, für den festen Radstand der Wagen folgende Abmessungen
nicht zu überschreiten, wenn nicht das Gleis in den Krümmungen
so eingerichtet ist, dass die Radflantschen der äusseren Räder auf
die Schienen auflaufen: