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a) bei Normalspurbahnen:
bei Krümmungen von 50 m Halbmesser 1,4 m
75 » 2,0
100 , 2,4
125 , 2,8
150 . 3,1
180 , 3,5 »
210 , 3,9
250 . 4,3
300 „ 4,8
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b) bei Schmalspurbahnen
ist eine Vergrösserung des Radstandes zulässig, u. z.
bei 1000 mm Spurweite um 0,2 m,
bei 750 mm Spurweite um 0,3 m.
(2) Die Betriebssicherheit wird auch bei grösseren Radständen
nicht gefährdet.
(3) Bei dreiachsigen Wagen soll die Mittelachse entsprechend ver-
schiebbar sein.
(4) Die Anwendung von Lenkachsen ist zu empfehlen.
(5) Bei mehrfacher Anwendung von Krümmungen mit weniger als
50 m Halbmesser (Dampfstrassenbahnen) sind für alle Spurweiten
entsprechend kleinere Radstände zu wählen.
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8. 74,
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(1) Das Untergestell des Wagens soll in der Regel nicht länger Wagengestelle.
sein, als das Doppelte des Radstandes.
(2) Die Untergestelle aller Wagen sollen mit kräftigen Verstrebungen
so gebaut sein, dass der Rahmen ohne aussergewöhnliche gewalt-
same Einwirkungen nicht aus seiner rechtwinkeligen Form ver-
schoben werden kann. KEiserne Langträger sowie Untergestelle
ganz aus Eisen haben sich bewährt.
8. 75.
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(1) Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als
Schlusswagen laufenden Güterwagen, sind mit den erforderlichen
Signalstützen zu versehen. Für die Hülsen der Laternenstützen
werden die in 8, 141 der technischen Vereinbarungen für Haupt-
bahnen aufyeführten Formen und Maasse empfohlen,
Signalstützen.