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(2) Werden die Thüren der Personenwagen ausserdem mit Dorn-
verschlüssen versehen, so sollen die Dorne einen quadratischen
Querschnitt und die in $. 158 der technischen Vereinbarungen
angegebenen Abmessungen erhalten,
(3) Die Thüröffnungen sind im Innern der Wagenabtheilungen mit
Vorrichtungen zum Schutze der Finger gegen das Einklemmen in
Jen Thürfalzen zu versehen.
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8, 82.
Bei Anwendung von Gasbeleuchtung und Dampfheizung wird N
die Einhaltung der in den technischen Vereinbarungen für Haupt- Dampfheizung,
bahnen enthaltenen Vorschriften empfohlen.
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d. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
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8. 83.
(1) Die Räder aller Fahrzeuge, welche nicht gebremst werden,
können aus einem Stück (auch in Guss) hergestellt sein.
(2) Bei Bahnen mit Fahrgeschwindigkeiten bis höchstens 20 km
“. d St. können auch die unter Bremswagen laufenden Räder ge-
yossen sein.
8. 84.
Die Radreifbreite soll betragen:
normalspurigen Fahrzeugen mit 1360 mm lichter Entfernung
zwischen den Radreifen nicht unter 115 mm;
normalspurigen Fahrzeugen mit 1390 mm lichter Entfernung
zwischen den Radreifen (enge Spurrinne an Dampfstrassenbahnen)
nicht unter 100 mm;
an Fahrzeugen für 1000 mm Spurweite nicht unter 100 mm;
an Fahrzeugen für 750 mm Spurweite nicht unter 90 mm.
8. 85,
(1) Für Achsen aus gutem Flussstahl, bei denen die Entfernung der
Achsschenkelmitten von einander höchstens 500 mm mehr beträgt,
als die der Schienenkopfinitten von einander, werden folgende Ab-
messunzen empfohlen:
Räder.
Radreifbreite.
Achs-
Abmessungen.