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C. Handhabung des Betriebs-
dienstes.
a. Bahndienst.
8. 86.
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(1) Wenn die Wagen der Hauptbahnen übergehen, so soll die Bahn
ausserhalb der Bahnhöfe auf mindestens 1,7 m Breite, von Mitte
Gleis ab gerechnet, von allen losen Gegenständen stets frei gehalten
werden. Gegenstände von mehr als 300 mm Höhe über Schienen-
Oberkante sollen mindestens 2 m von der Gleismitte entfernt bleiben.
(2) Gehen die Wagen der Hauptbahnen nicht über, so muss das
Planum auf eine die grösste Ausladung der Betriebsmittel um
300 mm übersteigende Breite von allen losen Gegenständen frei
gehalten werden,
(3) Kies- oder Schotterhaufen dürfen, wenn sie nicht steiler als
unter 45° abgeböscht sind, in Höhe von Sehienen-Oberkante im
Sommer bis zu 500 mm, im Winter bis zu 800 mm Entfernung von
der inneren Schienenkante an das Gleis heranreichen.
8, 87.
Bei einer grössten zulässigen Fahrgeschwindigkeit von über
20 km i. d. St. ist die Bahn mindestens einmal an jedem Betriebs-
tage, bei geringeren Fahrgeschwindigkeiten mindestens jeden dritten
Tag zu begehen und nachzusehen.
Freihaltung der
Bahn.
Revision der
Bahn.
8. 88.
Die Bahnwärter, sofern solche vorhanden sind, müssen die
Züge beim Vorbeifahren beobachten und bei Wahrnehmung einer
Unregelmässigkeit das entsprechende Signal geben.
8. 89.
(1) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte
Stellung als Regel vorzuschreiben.
(2) Ausserhalb der Bahnhöfe liegende, nicht überwachte und
während der Befahrung nicht bediente Weichen sollen verschlossen
gehalten werden,
Weichen-
stellung.