Full text: Grundzüge für den Bau und Betrieb der Lokal-Eisenbahnen

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C. Handhabung des Betriebs- 
dienstes. 
a. Bahndienst. 
8. 86. 
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(1) Wenn die Wagen der Hauptbahnen übergehen, so soll die Bahn 
ausserhalb der Bahnhöfe auf mindestens 1,7 m Breite, von Mitte 
Gleis ab gerechnet, von allen losen Gegenständen stets frei gehalten 
werden. Gegenstände von mehr als 300 mm Höhe über Schienen- 
Oberkante sollen mindestens 2 m von der Gleismitte entfernt bleiben. 
(2) Gehen die Wagen der Hauptbahnen nicht über, so muss das 
Planum auf eine die grösste Ausladung der Betriebsmittel um 
300 mm übersteigende Breite von allen losen Gegenständen frei 
gehalten werden, 
(3) Kies- oder Schotterhaufen dürfen, wenn sie nicht steiler als 
unter 45° abgeböscht sind, in Höhe von Sehienen-Oberkante im 
Sommer bis zu 500 mm, im Winter bis zu 800 mm Entfernung von 
der inneren Schienenkante an das Gleis heranreichen. 
8, 87. 
Bei einer grössten zulässigen Fahrgeschwindigkeit von über 
20 km i. d. St. ist die Bahn mindestens einmal an jedem Betriebs- 
tage, bei geringeren Fahrgeschwindigkeiten mindestens jeden dritten 
Tag zu begehen und nachzusehen. 
Freihaltung der 
Bahn. 
Revision der 
Bahn. 
8. 88. 
Die Bahnwärter, sofern solche vorhanden sind, müssen die 
Züge beim Vorbeifahren beobachten und bei Wahrnehmung einer 
Unregelmässigkeit das entsprechende Signal geben. 
8. 89. 
(1) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte 
Stellung als Regel vorzuschreiben. 
(2) Ausserhalb der Bahnhöfe liegende, nicht überwachte und 
während der Befahrung nicht bediente Weichen sollen verschlossen 
gehalten werden, 
Weichen- 
stellung.
	        
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