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8. 109.
(1) Der Gebrauch der Dampfpfeife und das Oeffnen der Pumpen-,
Probir- und Cylinder-Hähne der Lokomotiven während der Fahrt
ist in der Nähe der dem Verkehr dienenden Wege und Uebergänge
auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken. ;
(2) An Stellen, wo der Zug auf oder unmittelbar neben einer
Strasse sich bewegt, sowie bei Annäherung an unbewachte Ueber-
gänge und bis nach Ueberfahrung derselben, sind Warnungssignale
nach Bedürfniss und thunlichst mit der Glocke zu geben.
8. 110.
Ausser den durch ihren Dienst dazu Berechtigten soll Niemand
ohne Erlaubniss der zuständigen Beamten auf der Lokomotive mit-
fahren.
$. 111.
(1) Die Führung der Lokomotive darf nur solchen Personen über-
tragen werden, welche durch Prüfung und Probefahrten ihre Be-
fähigung nachgewiesen haben.
(2) Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotive min-
destens soweit vertraut sein, dass sie dieselbe erforderlichen Falles
zum Stillstand bringen können.
8. 112.
Wenn die Lokomotive entsprechend eingerichtet, und der
Uebertritt eines Zugbegleiters von dem Zuge auf die Lokomotive
während der Fahrt ermöglicht ist, kann die Bedienung der Loko-
motive auf den Lokomotivführer allein beschränkt werden; der Zug-
begleiter muss es in diesem Fall verstehen, die Lokomotive zum
Stillstand zu bringen.
8. 113.
(1) Eine äussere Revision der Lokomotiven und Tender hat statt-
zufinden:
1. bei allen neuen Lokomotiven und Tendern, bevor sie in
Betrieb genommen werden ;
2. nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels;
3. spätestens drei Jahre nach der letzten Revision,
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf alle Theile der Lokomo-
tiven bezw. Tender erstrecken, wobei die Kessel-Verkleidung abzu-
nehmen ist.
(3) Ueber das Ergebniss derselben ist Buch zu führen,
tebrauch der
Lokomotiv-
signale und
Deffnen der
Hähne.
Mitfahren auf
ler Lokomotive.
Bedienung der
Lokomotiven.
Aeussere Revi-
sion der Lokomo-
‚riven und Tender.