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D. Signalwesen.
8. 117.
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Bei Anwendung von Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 20 km
i. d. St. ist die Einführung einer telegraphischen Verständigung
zwischen den Stationen, mindestens aber eine Fernsprech-Einrich-
tung zu empfehlen.
Verständigung
zwischen den
Stationen.
$. 118.
Sofern Bahnbewachung angeordnet ist, sollen folgende Signale Bahnsignale.
gegeben werden können:
1, die Bahn ist fahrbar;
2. der Zug soll langsam fahren;
3. der Zug soll halten.
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8. 119.
(1) Weichensignale sind nicht erforderlich,
(2) Der jedesmalige Stand beweglicher Brücken soll durch ein mit
der Brücke selbst in Verbindung stehendes Signal kenntlich
yemacht werden,
Signale an
Weichen und
beweglichen
Brücken.
8, 120.
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(1) Vom Zuge aus sollen folgende Signale gegeben werden können:
1. ein Sonderzug folgt nach;
2. ein Sonderzug kommt in entgegengesetzter Richtung.
(2) Jeder in der Dunkelheit fahrende Zug soll vorn mindestens
eine in der Richtung der Fahrt heilleuchtende Laterne, am Schlusse
mindestens ein nach hinten roth leuchtendes Laternensignal führen,
Draisinen und Wagen sollen auf freier Bahn in der Dunkelheit
ebenfalls beleuchtet sein.
Zugsignale.
8. 121.
Die Zugbeamten müssen folgende Signale geben können:
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Der Lokomotivführer:
1. das Signal: „Achtung“;
2. » „Bremsen anziehen“;
3 oe » „Bremsen lösen“,