Vorbemerkung.
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(1) Unter den Sekundärbahnen (Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung) sind zu unterscheiden:
Normalspurige Nebenbahnen (Spurweite =1435 mm), welche
zwar in ihrem Oberbau im wesentlichen mit den Hauptbahnen
übereinstimmen, auf welche daher sowohl Lokomotiven als
auch‘ Wagen der Hauptbalnen übergehen können, bei
welchen aber die Fahrgeschwindigkeit von 40 km i. d. St.
an keinem Punkte der Bahn überschritten werden darf,
und für welche, dem auf ihnen zu führenden Betriebe ent-
sprechend, erleichternde Bestimmungen Platz greifen dürfen.
Normal- oder schmalspurige Lokalbahnen, welche dem
öffentlichen Verkehre, jedoch vorwiegend dem Lokal-
verkehre zu dienen haben, mittelst Dampfkraft durch Adhä-
sionsmaschinen betrieben werden, bei welchen ferner der
grösste Raddruck in der Regel nicht mehr als 5000 kg be-
trägt und die Fahrgeschwindigkeit von 30 km i. d. St. an
keinem Punkte der Bahn überschritten werden darf.
(2) Die technischen Bestimmungen für die unter a) genannten
Bahnen finden sich in den von der technischen Kommission des
Vereins nach den Beschlüssen der am 28./30. Juli 1886 in Salz-
ourg abgehaltenen Techniker-Versammlung festgestellten „Grundzügen
für den Bau und Betrieb der Neben-Eisenbahnen“, die nachfolgenden
Grundsätze beschäftigen sich daher lediglich mit den unter b) ge-
nannten Lokalbahnen,