Full text: Abgaben - Schulfeste (Band 1)

  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
     
Gymnaſien. — Haftpflicht ze. 
Gymnaſien unD Progymmafien. 1. Die Gymnaſien gehören zu den Vollanſtalten, 
die Progymnaften zu ven Nichtvollanftalten, j. den Art. „Höhere Lehranſtalten“. 
2. Hinfichtlich der Lehrpläne |. den Art. „Lehrpläne und Lehraufgaben für die 
höheren Schulen“. 
3. Bezüglich der Berechtigungen 2c. |. „Berechtigungen der höheren Lehranſtalten“, 
„Studium und Promotion“, „Einjährig-Freiwilligen-Zeugniſſe“ u. dergl. 
4. Betreffs der gegenſeitigen Anerkennung der Reifezeugniſſe |. „Vereinbarungen 
der deutſchen Staatsregierungen über die gegenſeitige Anerkennung von Zeugniſſen 
ufmw.“ ind. W. 
5. Ferner |. „Neifeprüfungen und Schlußprüfungen” u. ſonſtige Spezialartikel. 
Gymnafial- und Stiſtungsfonds in Köln j. den Allerh. Erlaß, betr. die Ver- 
waltung der Gymnaſial- und Stiftungsfonds in Köln, vom 25. Mai 1868 (G. S. 
S. 539) und den Allerh. Erlaß vom 9. Januar 1875 (G. S. S. 94) wegen Ab- 
änderung des $ 13 Abſ. 2 des vorbezeichneten A. Erl. Bezüglich der Zuſammen- 
jeßung des Verwaltungsrats |. d. Hof und Staats-Handbuch, Reſſort des Prov. 
Schulkollegiums der Rheinprovinz. 
Gymnajialkurſe für Damen behufs Vorbereitung auf die Reifeprüfung \. „Mädchen- 
Gymnaſien“ und „Frauenſtudium“. 
H. 
Haftpflicht: und Unfallverſicheruug von Lehrern, Angeſtellten und Schülern 
an Unuterrichtsanſtalten.*) Ueber dieſen Gegenſtand ſind u. a. die nachſtehend 
abgedru>ten Beſtimmungen erlaſſen worden. 1. Runderl. des Min. für Handel ı. 
Gewerbe v. 6. Aug. 1902, IIIv 5913. (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 330). 
„Für einen großen Teil der gewerblichen Fachſchulen — insbeſondere Baugewerk-, 
‘Maſchinenbau-, Textilfachſchulen — bildet die Beſichtigung gewerblicher Betriebe eine 
wertvolle, nicht zu entbehrende Ergänzung des Schuluntexrrichts. Ju neuerer Zeit ſind 
ſolche Beſichtigungen mehrfach dadurch erſchwert worden, daß ſich Unternehmer im Hin- 
bli> auf die Vorſchriften des Haſtpflichtgeſeßes, durch welche ihnen für die den Beſuchern 
ihres Betriebes etwa zuſtoßenden Unfälle eine weitgehende Erſatzverbindlichkeit auferlegt 
wird, die Erlaubnis dex Beſichtigung verweigert haben. = Um die Befürchtungen der 
Unternehmer aus dem Wege zu räumen und die Beſichtigungen gewerblicher Betriebe 
auch weiterhin zu ermöglichen, haben die Direktionen einzelner Fachſchulen ihre Schüler 
auf deren eigene Koſten gegen die vorbezeichneten und ähnliche Unfälle verſichert. Die 
Verſicherung erſtre>t ſich „auf Unfälle, die den Schülern auf den Gängen und Treppen 
der Gebäude der Anſtalt oder in Folge von Vorleſungs- und Lehrexperimenten oder bei 
den praktiſchen Uebungen in den Laboratorien und Werkſtätten der Anſtalten zuſtoßen, 
ſowie außerhalb derſelben auf Ausflügen bei Unterſuchung und Beſichtigung von Appa- 
taten Mafchinen und Betriebsanlagen jeder Art, ſoweit dieſe Uebungen, Experimente, 
Unterſuchungen und Beſichtigungen unter der Leitung und Aufſicht eines Lehrers der 
Anſtalt oder im Einvernehmen mit einem ſolchen ſtattfinden“. Die Geſellſchaft ver- 
pflichtet ſich, für den Todesfall die Summe von 1000 M., bei bleibender gänzlicher Er- 
werbsunfähigkeit eine jährliche Rente aus 15000 M. oder eine dieſer Rente entſprechende 
Abfindungsſumme, bei bleibender teilweiſer Erwerbsunfähigkeit eine dem vorſtehenden 
Betrage von 15000 M. entſprechende, nah dem Grade der Erwerb3unfähigfeit zu be- 
meſſende jährliche Rente oder eine diefer Rente entſprechende Abſindungsſumme und 
bei vorübergehender gänzlicher Erwerbsunfähigkeit endlich täglich 3 M. zu zahlen. == 
Nach Abſchluß der Verſicherung haben die gen. Direktionen von den Schülern oder ihren 
gejeglichen Vertretern eine Erklärung des Inhaltes unterzeichnen laſſen, daß ſie für die 
bei dex Beſichtigung von Betriebsſtätten ihnen etwa zuſtoßenden Unfälle auf Entſchädi- 
gungen nach dem Haftpflichtgefege verzichteten. == Es fragt ſich, ob es ſich nach den 
bisherigen Erfahrungen empfiehlt, dieſen Vorgang zu verallgemeinern. = Es würden 
alsdann die Schüler aller derjenigen ſtaatlichen oder ſtaatlich unterſtüßten Fachſchulen 
oder Fachſchulklaſſen, welche durch häufigere Bornahme von wifjenfchaftlichen Ausflügen 
einer erheblicheren Unfallgefahr ausgejegt ſind, anzuhalten ſein, ſich auf ihre Koſten 
gegen Unfall zu verſichern. = Die Verſicherung würde zux Erlangung beſonders günſtiger 
Bedingungen bei einer oder mehreren von hier aus zu beſtimmenden Geſellſchaften auf 
Grund eines hier geprüften und genehmigten Vertrags zu erfolgen haben. Die Ver- 
*) Vergl. auch die Art. „Haftung 2c." und „Reichs-Haftpflichtgejeg".
	        
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