Gymnaſien. — Haftpflicht ze.
Gymnaſien unD Progymmafien. 1. Die Gymnaſien gehören zu den Vollanſtalten,
die Progymnaften zu ven Nichtvollanftalten, j. den Art. „Höhere Lehranſtalten“.
2. Hinfichtlich der Lehrpläne |. den Art. „Lehrpläne und Lehraufgaben für die
höheren Schulen“.
3. Bezüglich der Berechtigungen 2c. |. „Berechtigungen der höheren Lehranſtalten“,
„Studium und Promotion“, „Einjährig-Freiwilligen-Zeugniſſe“ u. dergl.
4. Betreffs der gegenſeitigen Anerkennung der Reifezeugniſſe |. „Vereinbarungen
der deutſchen Staatsregierungen über die gegenſeitige Anerkennung von Zeugniſſen
ufmw.“ ind. W.
5. Ferner |. „Neifeprüfungen und Schlußprüfungen” u. ſonſtige Spezialartikel.
Gymnafial- und Stiſtungsfonds in Köln j. den Allerh. Erlaß, betr. die Ver-
waltung der Gymnaſial- und Stiftungsfonds in Köln, vom 25. Mai 1868 (G. S.
S. 539) und den Allerh. Erlaß vom 9. Januar 1875 (G. S. S. 94) wegen Ab-
änderung des $ 13 Abſ. 2 des vorbezeichneten A. Erl. Bezüglich der Zuſammen-
jeßung des Verwaltungsrats |. d. Hof und Staats-Handbuch, Reſſort des Prov.
Schulkollegiums der Rheinprovinz.
Gymnajialkurſe für Damen behufs Vorbereitung auf die Reifeprüfung \. „Mädchen-
Gymnaſien“ und „Frauenſtudium“.
H.
Haftpflicht: und Unfallverſicheruug von Lehrern, Angeſtellten und Schülern
an Unuterrichtsanſtalten.*) Ueber dieſen Gegenſtand ſind u. a. die nachſtehend
abgedru>ten Beſtimmungen erlaſſen worden. 1. Runderl. des Min. für Handel ı.
Gewerbe v. 6. Aug. 1902, IIIv 5913. (M. Bl. d. H. u. G. V. S. 330).
„Für einen großen Teil der gewerblichen Fachſchulen — insbeſondere Baugewerk-,
‘Maſchinenbau-, Textilfachſchulen — bildet die Beſichtigung gewerblicher Betriebe eine
wertvolle, nicht zu entbehrende Ergänzung des Schuluntexrrichts. Ju neuerer Zeit ſind
ſolche Beſichtigungen mehrfach dadurch erſchwert worden, daß ſich Unternehmer im Hin-
bli> auf die Vorſchriften des Haſtpflichtgeſeßes, durch welche ihnen für die den Beſuchern
ihres Betriebes etwa zuſtoßenden Unfälle eine weitgehende Erſatzverbindlichkeit auferlegt
wird, die Erlaubnis dex Beſichtigung verweigert haben. = Um die Befürchtungen der
Unternehmer aus dem Wege zu räumen und die Beſichtigungen gewerblicher Betriebe
auch weiterhin zu ermöglichen, haben die Direktionen einzelner Fachſchulen ihre Schüler
auf deren eigene Koſten gegen die vorbezeichneten und ähnliche Unfälle verſichert. Die
Verſicherung erſtre>t ſich „auf Unfälle, die den Schülern auf den Gängen und Treppen
der Gebäude der Anſtalt oder in Folge von Vorleſungs- und Lehrexperimenten oder bei
den praktiſchen Uebungen in den Laboratorien und Werkſtätten der Anſtalten zuſtoßen,
ſowie außerhalb derſelben auf Ausflügen bei Unterſuchung und Beſichtigung von Appa-
taten Mafchinen und Betriebsanlagen jeder Art, ſoweit dieſe Uebungen, Experimente,
Unterſuchungen und Beſichtigungen unter der Leitung und Aufſicht eines Lehrers der
Anſtalt oder im Einvernehmen mit einem ſolchen ſtattfinden“. Die Geſellſchaft ver-
pflichtet ſich, für den Todesfall die Summe von 1000 M., bei bleibender gänzlicher Er-
werbsunfähigkeit eine jährliche Rente aus 15000 M. oder eine dieſer Rente entſprechende
Abfindungsſumme, bei bleibender teilweiſer Erwerbsunfähigkeit eine dem vorſtehenden
Betrage von 15000 M. entſprechende, nah dem Grade der Erwerb3unfähigfeit zu be-
meſſende jährliche Rente oder eine diefer Rente entſprechende Abſindungsſumme und
bei vorübergehender gänzlicher Erwerbsunfähigkeit endlich täglich 3 M. zu zahlen. ==
Nach Abſchluß der Verſicherung haben die gen. Direktionen von den Schülern oder ihren
gejeglichen Vertretern eine Erklärung des Inhaltes unterzeichnen laſſen, daß ſie für die
bei dex Beſichtigung von Betriebsſtätten ihnen etwa zuſtoßenden Unfälle auf Entſchädi-
gungen nach dem Haftpflichtgefege verzichteten. == Es fragt ſich, ob es ſich nach den
bisherigen Erfahrungen empfiehlt, dieſen Vorgang zu verallgemeinern. = Es würden
alsdann die Schüler aller derjenigen ſtaatlichen oder ſtaatlich unterſtüßten Fachſchulen
oder Fachſchulklaſſen, welche durch häufigere Bornahme von wifjenfchaftlichen Ausflügen
einer erheblicheren Unfallgefahr ausgejegt ſind, anzuhalten ſein, ſich auf ihre Koſten
gegen Unfall zu verſichern. = Die Verſicherung würde zux Erlangung beſonders günſtiger
Bedingungen bei einer oder mehreren von hier aus zu beſtimmenden Geſellſchaften auf
Grund eines hier geprüften und genehmigten Vertrags zu erfolgen haben. Die Ver-
*) Vergl. auch die Art. „Haftung 2c." und „Reichs-Haftpflichtgejeg".