Sagdbezirfe. — Sahresberichte.
Fagdbezirke. Das Geſetz, betr. die Verwaltung gemeinſchaftlicher Ssagdbezirke,
datiert vom 4. Juli 1905 und ift in der &. ©. 1908 ©. 271ff. veröffentlicht. Die
Anw. vom 25. Auguſt 1905 zur Ausführung dieſes Gejeßes ift im M. BL. 9. 9.
.% 28% 1905:6, 283 ff. abgedrudt. Siehe auch den Art. „sagdpachtverträge”.
Bagdpadhtverträge und vagdpadtgelder, 1. Bezüglich der «Fagdbezirke 2c. f.
das Jagdpolizeigeſez vom 7. März 1850 (G. S. S. 165), das auch în den meiſten
neuen Landesteilen der Monarchie eingeführt iſt.
2. Wenn F. für fiskaliſche Forſten oder für Forſten von Anſtalten und Stiftungen,
die unter Staatsverwaltung ſtehen, abgeſchloſſen werden, ſo ſind ihnen in der Regel
die allgemeine Bedingungen für die Verpachtung forſtfiskaliſcher «Jagden nebſt
der Anlage „Vorſchriften über die Beſugniſſe der Forſtbeamten zur Nußung des
Raubzeuges und der kleinen Wildarten bei Verpachtung forſtfiskaliſcher Fagden“ zu-
grundezulegen.
(Vergl. die allgem. Verf. des Min. für Landwirtſchaft uſw. vom 23. Mai 1906
MO BIS SU durch welche die allgemeinen Bedingungen
nebjt der vorbezeichneten Anlage veröffentlicht find.)
3. agdpachtverträge find als Pachtverträge über unbewegliche Sachen zu ver-
ſteuern (Fin. Min. Erl. v. 9. Mai 1897 — H- Bl. d. Abg. V. S. 189). Sm übrigen
iſt betreffs der Verſteuerung der Jagdpachtverträge folgender Erl. des Min.
für Landwirtſchaft 2c. und des Min. des «Fnnern vom 25. Novbr. 1905 (M. Bl. d.
Verw. f. L. pp. 1906 S. 4) ergangen :
„Die gemäß $ 5 Ziffer 1 des Geſetzes, betr. die Verwaltun
bezirfe vom 4. Juli 1905 (G. S. S. 271)*) ſchriftlich abzufaſſ
ſind dem Stempel von ‘10 v. H. des bedungenen Pachtzinſes nach der Tarifſtelle 48 a
des Stempelftener-Gefeges vom 31. Juli 1895 unterworfen, wenn der nach der Dauer
eines Jahres zu berechnende Pachtzins mehr als 300 Mark beträgt. Die Jagdvorſteher
ſind hiernach verpflichtet, die ſtempelpflichtigen Verträge in das durch die Bekanntmachung
betreffend die Ausführung des Stempelſteuergeſeßes, vom 13. Februar 1896 in der
Faſſung des Nachtrages I vorgeſchriebene Pachtverzeichnis (vgl. Zentralblatt der Ab-
gaben- uſw. Geſeßgebung und Verwaltung für 1900, Beilage zum 19. Stück S. 482—485)
einzutragen und das Verzeichnis bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Neben-
gollamt, in deſſen Geſchäftsbezirk die verpachteten Grundſtücke be'egen ſind, oder bei
einem benachbarten Stempelverteiler ſpäteſtens im Januar jeden Jahres zu verſteuern.
Statt die Verſteuerung durch die Steuerbehörden vornehmen zu laſſen, ſteht es den Fagd-
vorſtehern als Behörden nach Abſatz 4 der Stempeltarifſtelle 48a auch frei, die Ver-
ſteuerung der von ihnen zu führenden Verzeichniſſe ſelbſt zu bewirken. = Jm Jutereſſe
der gleichmäßigen Beachtung dieſer Beſtimmungen wird es ſich empfehlen, hierauf
beſonders aufmerkſam zu machen, auch die Normalpachtverträge (Ausführungs-Anweiſung
vom 25. Auguſt 1905 zu $ 4) mit einem Zuſatz über die Stempelpflichtigkeit der Verträge
und die Art ihrer Verſteuerung verſehen zu laſſen.“
4. Anteilige Fagdp acht