Full text: Abgaben - Schulfeste (Band 1)

  
  
  
   
   
  
    
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
   
  
     
   
  
    
   
   
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
   
     
   
  
  
  
  
  
  
  
   
  
    
   
   
   
  
    
   
  
   
   
    
    
  
  
  
  
   
  
   
  
   
   
  
  
  
  
   
  
   
  
  
  
  
  
   
  
    
  
  
Sagdbezirfe. — Sahresberichte. 
Fagdbezirke. Das Geſetz, betr. die Verwaltung gemeinſchaftlicher Ssagdbezirke, 
datiert vom 4. Juli 1905 und ift in der &. ©. 1908 ©. 271ff. veröffentlicht. Die 
Anw. vom 25. Auguſt 1905 zur Ausführung dieſes Gejeßes ift im M. BL. 9. 9. 
.% 28% 1905:6, 283 ff. abgedrudt. Siehe auch den Art. „sagdpachtverträge”. 
Bagdpadhtverträge und vagdpadtgelder, 1. Bezüglich der «Fagdbezirke 2c. f. 
das Jagdpolizeigeſez vom 7. März 1850 (G. S. S. 165), das auch în den meiſten 
neuen Landesteilen der Monarchie eingeführt iſt. 
2. Wenn F. für fiskaliſche Forſten oder für Forſten von Anſtalten und Stiftungen, 
die unter Staatsverwaltung ſtehen, abgeſchloſſen werden, ſo ſind ihnen in der Regel 
die allgemeine Bedingungen für die Verpachtung forſtfiskaliſcher «Jagden nebſt 
der Anlage „Vorſchriften über die Beſugniſſe der Forſtbeamten zur Nußung des 
Raubzeuges und der kleinen Wildarten bei Verpachtung forſtfiskaliſcher Fagden“ zu- 
grundezulegen. 
(Vergl. die allgem. Verf. des Min. für Landwirtſchaft uſw. vom 23. Mai 1906 
MO BIS SU durch welche die allgemeinen Bedingungen 
nebjt der vorbezeichneten Anlage veröffentlicht find.) 
3. agdpachtverträge find als Pachtverträge über unbewegliche Sachen zu ver- 
ſteuern (Fin. Min. Erl. v. 9. Mai 1897 — H- Bl. d. Abg. V. S. 189). Sm übrigen 
iſt betreffs der Verſteuerung der Jagdpachtverträge folgender Erl. des Min. 
für Landwirtſchaft 2c. und des Min. des «Fnnern vom 25. Novbr. 1905 (M. Bl. d. 
Verw. f. L. pp. 1906 S. 4) ergangen : 
„Die gemäß $ 5 Ziffer 1 des Geſetzes, betr. die Verwaltun 
bezirfe vom 4. Juli 1905 (G. S. S. 271)*) ſchriftlich abzufaſſ 
ſind dem Stempel von ‘10 v. H. des bedungenen Pachtzinſes nach der Tarifſtelle 48 a 
des Stempelftener-Gefeges vom 31. Juli 1895 unterworfen, wenn der nach der Dauer 
eines Jahres zu berechnende Pachtzins mehr als 300 Mark beträgt. Die Jagdvorſteher 
ſind hiernach verpflichtet, die ſtempelpflichtigen Verträge in das durch die Bekanntmachung 
betreffend die Ausführung des Stempelſteuergeſeßes, vom 13. Februar 1896 in der 
Faſſung des Nachtrages I vorgeſchriebene Pachtverzeichnis (vgl. Zentralblatt der Ab- 
gaben- uſw. Geſeßgebung und Verwaltung für 1900, Beilage zum 19. Stück S. 482—485) 
einzutragen und das Verzeichnis bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Neben- 
gollamt, in deſſen Geſchäftsbezirk die verpachteten Grundſtücke be'egen ſind, oder bei 
einem benachbarten Stempelverteiler ſpäteſtens im Januar jeden Jahres zu verſteuern. 
Statt die Verſteuerung durch die Steuerbehörden vornehmen zu laſſen, ſteht es den Fagd- 
vorſtehern als Behörden nach Abſatz 4 der Stempeltarifſtelle 48a auch frei, die Ver- 
ſteuerung der von ihnen zu führenden Verzeichniſſe ſelbſt zu bewirken. = Jm Jutereſſe 
der gleichmäßigen Beachtung dieſer Beſtimmungen wird es ſich empfehlen, hierauf 
beſonders aufmerkſam zu machen, auch die Normalpachtverträge (Ausführungs-Anweiſung 
vom 25. Auguſt 1905 zu $ 4) mit einem Zuſatz über die Stempelpflichtigkeit der Verträge 
und die Art ihrer Verſteuerung verſehen zu laſſen.“ 
4. Anteilige Fagdp acht
	        
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