768 Prüfungszeugniſſe. — Quittungen.
Außerdem dienen namentlich das Min. BL. der H. u. G. B., der R. u. St. Anz.
und die Regierungsamtsblätter zur Veröffentlihung von Prüfungsterminen.
2. m übrigen j. „Hufbeſchlagslehranſtalten“, „Seemaſchiniſten-Prüfungen“ und
ſonſtige Spezialartikel.
Prüfungszeugniſſe ſt. „Lehramtsprüfung für höhere Schulen“, „Seeſchiffer- und
Seeſteuerleute-Prüfung“ u. dergl.
Prüfung®sverhandlungen f. „Revifionserinnerungen“.
Quartierlaſt.*) Die reichsrechtliche Q. kann nur unter der Vorausjegung zu einer
Gemeindelaſt werden, daß die Gemeinde als Selbſtſchuldnerin des Reichs zwiſchen
dieſes und die reichsrechtli< verpflichteten Quartierträger tritt und die ihr erwachſen-
den Koſten im Wege der allgem. Gemeinde-Umlagen einzieht. Hiervon unterſchieden
werden muß der Fall, in dem die Gemeinde nur als Vermittlerin eintritt und die
Koſten von den reichsrechtlich Verpflichteten einzieht. Fn leßterem Falle ift die Q.
feine Gemeinde-, ſondern eine Reichs-Laſt; die Reklamation gegen eine Heranziehung
richtet ſich daher hier nicht nach den über die Rechtsmittel gegen Gemeindeabgaben
handelnden Beſtimmungen (Präjudiz aus dem O. V. Ger.-Erk. v. 11. Dezbr. 1906,
MBS 199)
Quittungen.) A. Allgemeines. 1. Jede Ausgabe muß außer den ſonſtigen
Suftififatorien mit der Quittung des Empfangsberechtigten (eigentlichen
Empſängers) oder, ſoweit zuläſſig, mit dem betr. Poſteinlieferungsſchein belegt werden.
Die Kaſſe hat deshalb darauf zu achten, daß die Quittungen formell richtig und
vollſtändig und die Zahlungsnehmer zur Erhebung der angewieſenen Summen
berechtigt ſind.
Die Quittungen über Dienſtbezüge der Beamten 2c. werden am Schluſſe
des Etatsjahres oder bei der Auszahlung des leßten Monats- odex Vierteljahrs-
Betrages und im Falle des Ausſcheidens bei der leßten Zahlung bezw. vor dem
Dienſtaustritt von dem Empfänger ausgeſtellt. Sind Hauptquittungen nicht zu
O ſo müſſen die gezahlten Beträge durch die einzelnen Quittungen belegt
werden.
2. Jm allgemeinen muß jede beſonders ausgeſtellte Duittung***) dem tat-
ſächlichen Rechts- und Sachverhältniſſe entſprechen und enthalten:
a) Die Angabe des Geldbetrages in Zahlen und des Markbetrages (bei der
Wiederholung) in Buchſtaben.)
b) Die Bezeichnung des Gegenſtandes der Zahlung und event. des Zeitraums,
für welchen die Zahlung erfolgt iſt.
c) Die Benennung der zahlenden Kaſſe.
d) Die Benennung des Ortes und des Tages der Quittungsleiſtung.
e) Die deutlich lesbare eigenhändige Namensunterſchriſt des Empfängers {7)
Der Stempel-Abdruc des Namenszuges ſowie Unterſchriften, die mit Bleiſtift
oder Buntſtift hergeſtellt ſind, genügen nicht. Verſuchsweiſe ſollen indeſſen
die nur unterſtempelten Quittungen der Dienſtſtellen der Reichs-Telegraphen-
Verwaltung über Fernſpreh-Gebühren allgemein als gültige Juſtifikatorien
angeſehen werden. (Runderl. der Min. der Fin. u. des Fnnern v. 24. März
1902 — M. Bl. f. d. i. V. S. 84, M. Bl. d. H. u. G. V. S. 220 —).
*) Ergänzung des Art. „Einquartierungslaſt“.
==) Siehe auch den Urt. „Nechnungslegung und Fuſtifikation“ ſowie „Kaſſenverwaltung“ und „Zahlungen“.
er) Vergl. bezüglich der Vereinfachung der Quittungsleiftung die folg. Ziff. 3
7) Siehe auch Nr. 12d der in Anl. I zu d. W. abgedr. Vorſchriften der O. R. K. v. 3. Juni 1905 (M. Bl. d. H.
u. G. V. 1906 S. 202).
j Tr) Auf die Prüfung der Echtheit der Unterſchrift iſt beſondere Sorgfalt zu verwenden und bei Bedenken gegen
die Richtigkeit der Quittung oder gegen deren Vorzeiger iſt, ſoweit ſich dieſe nicht auf anderem Wege (z. B. durch per-
ſönliche Rückfrage) beſeitigen laſſen, das perſönliche Erſcheinen des Empfangsberechtigten oder die Beibringung einer Voll-
macht zu verlangen. [Bergl. die Abänderungsvorſchriften zu $ 54 der Geſchäftsanw. für die Regierungs-Hauptkaſſen und
den in der Monatjchr. f. D. B. 1906 Heft 10 €. 168 erwähnten Fin. Min. Erl. v. 17. April 1906.]