Abschnitt V. Besoldungsordnung ꝛec.
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Abschnitt V.
Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über
die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienst—
alter.“)
J. Besoldungsordnung.
a) Auszug aus dem Gesetze, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst⸗
einkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (G. S. S. 85).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
d 1. Die anliegenden Vorschriften
wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld⸗
zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1878 6(Gesetz—
sammlung S. 209),
eines Gesetzes über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den
zffentlichen Volksschulen,
eines Gesetzes, betreffend die Pfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die
Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen,
z. eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer,
5. eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom
19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 260) und des Ergänzungssteuergesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 134),
treten einheitlich zugleich mit diesem Gesetze mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
8 2. Die Gewährung der Diensteinkünfte, ausschließlich der Wohnungsgeldzuschüsse,
erfolgt auf Grund der anliegenden Besoldungsordnung an die in dieser aufgeführten
Beamten. — Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht die
Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender Vorschrift
unberührt. — Abänderungen der Besoldungsordnung können insoweit durch den Staats-
haushaltsetat erfolgen, als sie durch Aenderungen in der Organisation des Staatsdienstes,
nsbesondere durch Einrichtung neuer, in der Besoldungsordnung nicht aufgeführter Be—
amtenklassen erforderlich werden, auch kann, soweit in der Besoldungsordnung Zulagen
zür eine ziffernmäßig bestimmte Zahl von Beamten vorgesehen sind, diese Zahl durch
den Staatshaushaltsetat geändert werden. In gleicher Weise kann die Bewilligung von
Zulagen für einzelne Beamte erfolgen.
8 3. Den im 81 Nr. 1l und im 82 Abs.l enthaltenen Vorschriften über
Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908
ab beigelegt. Dies gilt auch zugunsten der seit dem Beginne des Etatsjahres 1908 aus
dem Dienste geschiedenen Beamten mit der Wirkung, daß auch die Pensionen der nach
dem 1. April 1908 in den Ruhestand getretenen Beamten und die Versorgungsansprüche
der Hinterbliebenen der seit dem 1. April 1908 verstorbenen Beamten anderweitig fest—
—
dieses Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen ent—
sprechende Anwendung.
F 4. An die Stelle der Abs.2 und 3 des 88 des Gesetzes vom 20. Mai 1882,
betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten
(Gesetzsamml. S. 298), in der Fassung der Gesetze vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml.
S. 169) und 27. Mai 1907 Gesetzsamml. S. 99), tritt mit rückwirkender Kraft vom
1. April 1908 ab folgende Vorschrift:
Das Witwengeld soll jedoch vorbehaltlich der in F 10 verordneten Beschränkung
mindestens dreihundert Mark und höchstens fünftausend Mark betragen.
*) Die auf die Richter bezüglichen Bestimmungen (Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 ꝛc.) sind in d. W.
unberücksichtigt geblieben. D. Verf.