Full text: Das technische Schulwesen

19 
2. Aus der Praxis heraus. 
JE 
1€ 
d 
ar 
‚1e 
©, 
e 
) mn 
Ar 
I 
> 
d 
i= 
A 
_:. 
n 
1t 
Nun wird es aber auch ältere mittlere Techniker geben, die ohne 
1ochmaligen Schulbesuch darzutun wünschen, dass sie den an höher 
zebildete akademische Techniker zu stellenden Anforderungen entsprechen. 
Auch solchen Leuten muss es möglich sein, ohne grosSe Opfer an Geld 
ınd Zeit durch eine Prüfung ihre etwa vorhandene besondere LeistungsS- 
ähigkeit zu erweisen und damit in die Reihen und Rechte der höheren 
Techniker einzurücken. 
Diese Prüfung müsste wirklich streng Sein, damit sie eine tatsäch- 
liche Auszeichnung darstellte, dabei wäre Sie aber frei von Schablone 
und Schikane zu handhaben. 
Gesichtspunkte für die Regelung der ganzen Frage enthält An- 
hang Nr. 2. 
So wäre es tüchtigen, niederen und mittleren Technikern, nicht nur 
auf der Schule sondern auch im Leben, jederzeit ermöglicht, auf der sach- 
lichen Grundlage tüchtiger Leistungen emporzusteigen. 
3 Berufsbezeichnungen und Berechtigungen. 
Damit aber fiele jeder Grund oder Vorwand weg, nicht jede offi- 
‚iell anerkannte Leistungsfähigkeit durch eine Berufs- 
hbezeichnung zu schützen und das Recht, gewisse Ingenieurarbeiten 
zu übernehmen, vom Nachweis bestimmter Leistungsfähigkeit und Leistung 
abhängig zu machen. Darin könnte dann niemand eine Verschärfung der 
Klassengegensätze erblicken, SO wenig wie‘ das der Geselle tut, wenn 
seinem Meister der. „Meister“titel geschützt ist. Dann könnte man’ auch 
den glücklicherweise vereinzelten, aber immerhin vorhandenen, nicht ein- 
wandfreien Bestrebungen nachdrücklich entgegentreten, welche heute da- 
hin gehen, mittleren Technikern Abgangszeugnisse*) auszustellen, die bei 
nicht Unterrichteten den Anschein hbestandener akademischer Prüfungen 
hervorrufen müssen. 
Mit der allgemeinen Möglichkeit des Aufstiegs für jeden Tüchtigen 
erhielte man also durchweg geschützte Berufsbezeichnungen ‚und Berech- 
tigungen. Das wäre ein entschiedener Fortschritt, denn ich vermag €s 
nicht als im Interesse der Allgemeinheit bestehend anzusehen, dass heute 
jeder Techniker beliebiger Ausbildungshöhe ohne weiteres das Recht hat, 
jede grosse, nur dem hohen oder höchsten wissenschaftlichen oder künst- 
'erischen Können zugängliche Aufgabe zu übernehmen. 
Hier handelt es sich nicht um Klassengegensätze und demokratische 
Forderungen, sondern lediglich um Fragen der Qualität. 
Man hat zwischen den Tätigkeiten des Arztes und des Rechts- 
anwalts einerseits und des Ingenieurs andererseits einen Gegensatz 
schaffen wollen, und behauptet, jener Tätigkeit könne der Staat nicht im 
ainzelnen beaufsichtigen und darum müsse er sich durch auf Prüfungen 
*) Z. B. als „Diplomierte Ingenieure“, abgekürzt „Diplom. Ing.“, das Uneinge- 
veihte als „Dipl.-Ing.“, die Bezeichnung akademisch geprüfter Ingenieure lesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.