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dem nächsten Stations-Vorstande gemeldet, welcher Letztere dieselben dem Ober-Tele-
graphen-Inspector zu rapportiren hat.
Die Mängel an den optischen Telegraphen der freien Bahn werden von
dem Wärter an den Bahn-Aufseher und von diesem, insofern sie nicht sofort zu beseitigen
sind, an den Vorstand der Bahnbau-Inspection rapportirt.
Ein Jeder, welcher schriftliche oder telegraphische Meldungen zu machen oder
zu empfangen hat, soll darüber ein Register führen, soweit die Journale oder Notiz-
bücher nicht darüber Auskunft geben und darin zugleich notiren, ob und wann die
Mangelhaftigkeit beseitigt ist, insofern dies nicht schon aus den notirten Meldungen
hervorgeht.
Braunschweig, 10. December 1874.
Direction
der Braunschweigischen Eisenbahn-Gesellschaft.