Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

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8. 4. 
Die Signal- und Weichen - Hebel sind mit einander so in Verbindung, dass kein 
Signalhebel umgelegt werden kann, bevor nicht die auf dem Signalhebel bezeichneten 
Weichenhebel umgelegt sind. Sobald daher ein Signal auf „Fahrt‘“ gestellt werden soll, 
müssen vorher die auf dem Signalhebel verzeichneten Weichenhebel umgelegt werden; 
in welcher Reihenfolge dies geschieht, ist gleichgültig. 
8. 5. 
Die Hebel sind ausserdem auch so untereinander in Verbindung gebracht, dass 
Signale für Züge, die sich gegenseitig gefährden können, niemals gleichzeitig auf Fahrt 
gestellt werden können. 
Welche Signalhebel ohne Gefahr gleichzeitig umgelegt werden können, wird für 
jeden Central-Apparat resp. Rayon in der Special-Instruction festgesetzt und auf einer 
in der Bude aufgehängten Tafel besonders verzeichnet. Selbstredend müssen aber stets 
für jeden Signalhebel vorher die auf ihm verzeichneten Weichenhebel umgelegt sein. 
8. 6. 
Wenn alle Signalhebel in der Ruhelage sich befinden, also alle Signale „Halt“ 
zeigen, so können die Weichenhebel beliebig umgelegt werden. (Rangiren.) 
8. 7. 
Als Avertissement für den Central-Wärter, welcher Zug sich dem Rayon nähert, 
vesp. für welchen Zug er das Fahrsignal geben soll, dienen in gewöhnlichen Fällen, bei 
einfacher Situation, die Läutewerke; für complicirtere Situationen ist in der Bude ein, 
in electrischer Verbindung mit der Station stehendes, und von dieser bedientes Tableau 
oder ein selbstauslösender Morse - Apparat mit Klingelwecker angebracht, mittelst dessen 
dem Wärter von der Station aus der Auftrag zur Fahrstellung eines bestimmten Signales 
gegeben wird. 
Vorschriften für die Befahrung des Rayons. 
8. 8. 
Alle dem Rayon des Central-Apparates sich nähernden Züge haben ihre Geschwin- 
digkeit so zu regeln, dass der Zug an den, am Eingange zum Rayon stehenden Signalen 
zum Stehen gebracht werden kann, solange das Zugpersonal an den Signalen nicht 
deutlich erkennt, dass die Fahrt seines Zuges gestattet ist. 
8. 9. 
Innerhalb des durch die Signale umfassten Rayons dürfen — abgesehen von den 
signalisirten Zügen — ohne Wissen und Zustimmung des Central- Wärters keinerlei 
Maschinen- oder Wagen-Bewegungen vorgenommen werden, welche die Haupt-Fahrgleise 
berühren, oder den für diese vorgeschriebenen freien Raum beschränken. Der Wärter 
darf seine Zustimmung dazu nur dann geben, dieselbe und seine Mitwirkung aber auch 
dann nicht versagen, wenn alle Signale auf „Halt“ stehen, und ein Zug bis zur Beendigung 
der Rangirbewegung nicht zu erwarten ist. 
8. 10. 
Soll eine Rangirbewegung ausgeführt werden, so hat der Rangirer den Wärter 
vorher von derselben zu informiren, und während derselben sich mit ihm durch Sig- 
nalisiren mit der Mundpfeife zu verständigen, speciell also jedesmal ein Signal zum Um- 
legen einer Weiche zu geben, und die Beendigung des Rangirens, sowie dass alle Haupt- 
gleise frei sind, dem Wärter anzuzeigen.
	        
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