76
8. 11.
Beim Rangiren ist besondere Vorsicht in Bezug auf das rechtzeitige Umlegen
der Weichen, das stets und ausschliesslich vom Central-Apparat aus durch den Central-
Wärter erfolgt, erforderlich. Das Signal zum Umlegen einer Weiche darf der Rangirer
stets erst dann geben, wenn er sich überzeugt hat, dass dieselbe ganz frei ist. Soweit
er dazu im Stande ist, ohne seine Bude zu verlassen, hat der Central-Wärter sich vor
dem Umlegen einer Weiche selbst zu überzeugen, dass sie ganz frei ist, und kein Fahr-
zeug in derselben sich befindet.
8.12.
Ohne besonderen Rangirer dürfen nach‘ Verständigung mit dem Central- Wärter
nur einzelne Maschinen innerhalb des Rayons, und auch nur dann sich bewegen, wenn
der Central-Wärter die zu durchfahrenden Weichen zu übersehen vermag; stets natürlich
auch nur unter Beobachtung der Vorschriften der 88. 9 bis 11.
8. 13.
Das Auffahren einer Weiche ist unter allen Umständen streng verboten, da es
die Zerstörung derselben und ein Entgleisen .des Fahrzeuges zur unmittelbaren Folge
haben würde.
8. 14.
Sobald ein Zug avertirt wird, muss das Rangiren beendet und alle Fahrzeuge
aus den Fahrgleisen bis zu den Distanzpfählen entfernt werden.
Vorschriften für die Bedienung des Central-Apparates.
$. 15.
Beim Umlegen und Zurücklegen jedes Hebels am Central-Apparat ist darauf zu
achten, dass derselbe vollständig und fest in die Endstellung gezogen resp. gedrückt
wird, und dass die Klinken in die vorhandenen Nuthen eingreifen und fest einfallen.
Ein Signalhebel darf nicht ruckweise und mit Heftigkeit umgelegt werden, namentlich
muss das Zurücklegen in die Ruhelage langsam und gleichmässig erfolgen, damit der
Signalflügel sich sanft niederlegt und nicht heftig in die horizontale Lage niederfällt,
wodurch die Construction. Schaden leiden und ein Verlöschen der Laterne eintreten
kann. Trotzdem aber muss der Hebel in die Ruhelage fest hineingedrückt werden.
8. 16.
Sobald der Central-Wärter von der Annäherung eines bestimmten Zuges avertirt
wird, resp. von der Station Auftrag zur Stellung eines bestimmten Signales erhält, hat
er sich zunächst zu überzeugen, dass in seinem Rayon die Gleise frei sind, soweit er
dazu im Stande ist, ohne seine Bude zu verlassen, darauf, ohne an den für den Zug
gültigen Signalhebel zu rühren, diejenigen anderen Hebel umzulegen, welche auf jenem
Signalhebel angegeben sind, und dann erst durch langsames Umlegen des Signalhebels
dem Zuge das Fahrsignal zu geben. Er controlirt dann noch einmal, ob die Nummer
des Signalhebels mit, dem Avertissement übereinstimmt.
8. 17.
An dieser Stellung des Signalhebels darf unter keinen Umständen etwas geändert
werden, sobald die Maschine des Zuges das Fahrsignal erreicht hat, und so lange nicht
der Zug die letzte von ihm zu durchfahrende Weiche des Rayons passirt hat. Erst
nachdem dies geschehen, wird zunächst der Signalhebel langsam zurückgelegt, darauf
die Weichenhebel in die Ruhelage gebracht und, wo sich ein Tableau befindet, das
Tableau-Arvertissement zurückrgestellt.