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8. 18.
KErhält der Wärter in kurzen Zwischenräumen mehrere Avertissements von Zügen,
die nicht gleichzeitig passiren dürfen, so hat er die Reihenfolge, in welcher die Züge
avertirt sind, genau zu vermerken, und in dieser Reihenfolge die Signale in der Weise
zu geben, dass nach Passiren des ersten Zuges zunächst der Signalhebel für denselben
langsam zurückgelegt, darauf die Weichenhebel wieder in die Ruhelage gebracht, und
dann erst nach Vorschrift des 8. 16 die Hebel für den zweiten Zug umgelegt werden.
Die für den vorhergehenden Zug umgelegten Weichenhebel, welche auch für den sofort
folgenden Zug umgelegt werden müssen, brauchen nach Abstellung des ersten Signales
selbstredend nicht erst zurückgestellt zu werden.
Für gleichzeitig avertirte und erlaubte Züge können und müssen dagegen die
Signale auch gleichzeitig — stets nach Vorschrift des 8. 16 — auf „Fahrt“ gestellt werden.
8. 19.
Der Station, welche den Central-Wärter avertirt, liegt es ob, nach Maassgabe
der eingegangenen Zugmeldungen die Reihenfolge der den Rayon passirenden Züge. sach-
gemäss so zu disponiren, dass ein Schnellzug nicht durch andere Züge, ein Personen-
zug nicht durch Güterzüge aufgehalten wird, und nach der so disponirten Reihenfolge
den Central-Wärter zu avertiren.
8. 20.
Wird der Central-Wärter nicht durch besonderes Avertissement, sondern einfach
durch die Läutewerke von der Annäherung der Züge in Kenntniss gesetzt, so hat er
die Vorschrift des $. 19 selbstständig zu beachten.
$. 21.
Wenn ein Zug passirt, und ein zweiter Zug nicht avertirt ist, so müssen sämmt-
liche Hebel in Ruhe gestellt werden, und zwar stets zunächst die Signalhebel, dann die
Weichenhehel.
8. 22,
Erfährt der Wärter durch eigene Wahrnehmung oder auf irgend andere zuver-
lässige Weise die Annäherung eines Zuges, der weder durch die Läutewerke, noch durch
das Tableau von der Station avertirt ist, so hat er sich zunächst von der Fahrrichtung
des Zuges Ueberzeugung zu verschaffen, und, vorausgesetzt, dass seiner Fahrt durch
den Rayon Nichts im Wege steht, das Fahrsignal für denselben (stets nach $. 16) zu
geben, wenn nicht durch die Special-Instruction vorgeschrieben ist, dass der Auftrag
resp. die Genehmigung zur Stellung eines Signales auf Fahrt von der Station abgewartet
werden muss.
$. 23,
Der Signal-Wärter hat seine stete Aufmerksamkeit auf den guten Gang des Ap-
parates, der Weichen und Signale, das gute Anliegen der Weichenzungen in jeder End-
stellung der Hebel, die richtige Stellung der Telegraphenflügel beim „Halt-“ und „Fahrt“-
Signal, die gute Functionirung der Draht- und Stangenleitung zu lenken. und ist dafür
verantwortlich.
8. 24.
Täglich vor Antritt des Dienstes hat der Wärter die.ganze Anlage mit Weichen
und Signalen eingehend zu revidiren, und den exacten Gang aller Hebel zu controliren.
Zu dem Zweck hat er sich mindestens eine Stunde vor Eintreffen des ersten Zuges auf
seinem Posten einzufinden.
Bei permanentem Tages- und Nachtdienst, resp. wo überhaupt eine Ablösung des
Wärters stattfindet, hat der ablösende Wärter zur Vornahme dieser Revision eine Stunde
vor der festgesetzten Ablösezeit zu erscheinen.