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8. 25.
Findet der Central-Wärter irgend eine Unordnung, die er nicht selbst beseitigen
kann, so hat er, bevor er den Dienst am Apparat übernimmt, die Station sofort in
Kenntniss zu setzen, die den Bahnmeister unverzüglich davon unterrichtet.
Der abzulösende Wärter darf in solchem Falle sich nicht eher vom Posten ent-
fernen, bis der Bahnmeister ihn entlässt.
8. 26.
Wenn im Laufe des Dienstes irgend eine Ungehörigkeit am Apparat oder den
äusseren Theilen wahrgenommen wird, die der Central- Wärter nicht allein beseitigen
kann, so hat er auf jede ihm möglich werdende Weise der Station oder dem Bahnmeister
sofort davon Mittheilung zu machen.
8. 27.
Kann der Bahnmeister eine entdeckte Beschädigung des Apparates oder der
Leitungen nicht sofort beseitigen, oder ist er über die Art der Wiederherstellung irgend
im Zweifel, so muss dem Technischen Central-Büreau in Köln unverzüglich telegraphische
Mittheilung gemacht werden.
$. 28.
Auch der Bahnmeister und der Stations- Vorstand haben täglich sich von der rich-
igen Functionirung des Central-Apparates und namentlich von dem guten Anliegen der
Weichenzungen zu überzeugen.
8. 29.
Der Central-Wärter hat ein Rapportbuch zu führen, in welches jeder passirende
Zug, für welchen ein Signal gestellt werden musste, nach Maassgabe des Formulars
eingetragen wird.
8. 30.
Ausserdem fertigt der Central-Wärter täglich einen Rapport auf Formular C.. 70.
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und Behandlung dieser Rapporte sind
auf dem Titelblatte des betreffenden Rapportbuches enthalten.
8. 31.
Bei beschränktem Dienst hat der Central-Wärter Abends, nach Beendigung des
Dienstes, den Schlüssel zur Bude des Central-Apparates dem Bahnhofs - Vorsteher zu
übergeben. und ihn vor Antritt des nächsten Dienstes von diesem wieder zu fordern.
8. 32.
Im Uebrigen hat der Central- Wärter die Instructionen für Bahn- Wärter und
Weichensteller zu befolgen, die für ihn, soweit sie nicht durch Vorstehendes abgeändert
werden, maassgebend sind.
8. 33.
Der Zutritt zur Apparatbude ist für jeden Unbefugten streng verboten.
Köln, den 1. December 1876.
Die Direction -
jer Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.