Full text: Ueber Weichenthürme und verwandte Sicherheits-Vorrichtungen für Eisenbahnen

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8. 25. 
Findet der Central-Wärter irgend eine Unordnung, die er nicht selbst beseitigen 
kann, so hat er, bevor er den Dienst am Apparat übernimmt, die Station sofort in 
Kenntniss zu setzen, die den Bahnmeister unverzüglich davon unterrichtet. 
Der abzulösende Wärter darf in solchem Falle sich nicht eher vom Posten ent- 
fernen, bis der Bahnmeister ihn entlässt. 
8. 26. 
Wenn im Laufe des Dienstes irgend eine Ungehörigkeit am Apparat oder den 
äusseren Theilen wahrgenommen wird, die der Central- Wärter nicht allein beseitigen 
kann, so hat er auf jede ihm möglich werdende Weise der Station oder dem Bahnmeister 
sofort davon Mittheilung zu machen. 
8. 27. 
Kann der Bahnmeister eine entdeckte Beschädigung des Apparates oder der 
Leitungen nicht sofort beseitigen, oder ist er über die Art der Wiederherstellung irgend 
im Zweifel, so muss dem Technischen Central-Büreau in Köln unverzüglich telegraphische 
Mittheilung gemacht werden. 
$. 28. 
Auch der Bahnmeister und der Stations- Vorstand haben täglich sich von der rich- 
igen Functionirung des Central-Apparates und namentlich von dem guten Anliegen der 
Weichenzungen zu überzeugen. 
8. 29. 
Der Central-Wärter hat ein Rapportbuch zu führen, in welches jeder passirende 
Zug, für welchen ein Signal gestellt werden musste, nach Maassgabe des Formulars 
eingetragen wird. 
8. 30. 
Ausserdem fertigt der Central-Wärter täglich einen Rapport auf Formular C.. 70. 
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und Behandlung dieser Rapporte sind 
auf dem Titelblatte des betreffenden Rapportbuches enthalten. 
8. 31. 
Bei beschränktem Dienst hat der Central-Wärter Abends, nach Beendigung des 
Dienstes, den Schlüssel zur Bude des Central-Apparates dem Bahnhofs - Vorsteher zu 
übergeben. und ihn vor Antritt des nächsten Dienstes von diesem wieder zu fordern. 
8. 32. 
Im Uebrigen hat der Central- Wärter die Instructionen für Bahn- Wärter und 
Weichensteller zu befolgen, die für ihn, soweit sie nicht durch Vorstehendes abgeändert 
werden, maassgebend sind. 
8. 33. 
Der Zutritt zur Apparatbude ist für jeden Unbefugten streng verboten. 
Köln, den 1. December 1876. 
Die Direction - 
jer Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.
	        
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