5 Silbergroschen. Die sonntäglichen Vereinsfreischulen
blieben daneben ohne Zweckänderung bestehen. Ihnen wurden seit
Ende 1850 diejenigen Lehrlinge zugewiesen, die für die Fortbildungs-
anstalten nicht genügend vorgebildet waren und noch Volksschul-
kenntnisse nachzuholen hatten. Durch Magistratsverfügung vom
19. November 1857 wurde aber auf Grund des $ 148 der allgemeinen
Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 den Innungsvorständen die
Pflicht auferlegt, bei der Annahme eines Lehrlings, denselben im
Lesen, in dem Verständnis eines leichten deutschen Lesestücks, in
der Orthographie, im Schreiben und in den vier Spezies mit ganzen
Zahlen zu prüfen, den Bestandenen zum Besuch der Fortbildungs-
anstalten zuzulassen und aufzufordern, am Unterrichte teilzunehmen,
den Nichtbestandenen aber der Sonntagsfreischule des Vereins zu-
zuweisen. Erst auf ein Reifezeugnis des Vorstehers der Sonntags-
schule durfte der Vereinsschüler zu den städtischen Anstalten
übergehen. Lehrlinge ohne ein solches Zeugnis durften zur Gesellen-
prüfung überhaupt nicht zugelassen werden. An sonntäglichen Ver-
einsfreischulen bestanden schon im April 1858 acht mit 361 Schülern.
Damals kamen zwei hinzu und bis 1869 stieg die Zahl der Schulen
auf zwanzig mit 1 143 Schülern, wofür die Stadt einen Zuschuß von je
500 Talern gewährte. So waren also in dieser zweiten Entwicklungs-
epoche zwei Glieder und Stufen des Berliner Fortbildungsschul-
wesens vorhanden, städtische Fortbildungsanstalten und
sonntägliche Vereinsschulen, von denen die ersten den Fort-
geschrittenen, die letzten den Zurückgebliebenen im Gewerbeberufe
dienten, die ersten außer in die Elemente der Bildung auch in
[remde Sprachen, in die Natur- und Rechtskunde einführten und
vor allen auch schon den Zeichenunterricht pflegten, die letzten
nur sich mit den Elementen der Bildung befaßten, die ersten also
schon einen leisen fachlichen Zug, namentlich im Zeichnen
and in der Buchführung zeigten, die letzten nur allgemeine Bildung
vermittelten. Der Besuch der ersten war freiwillig, die letzten
waren dagegen, wie es die Gewerbeordnung von 1845 zuließ, eine
Art Zwangsschule, so daß also die Pflichtfortbildungsschule in
Berlin schon damals, und zwar von 1857 bis 1869 in beschränktem
Umfange bestand. Der Grundmangel der städtischen Fortbildungs-
anstalten war in dieser Zeit die große Verschiedenheit der Vor-
bildung, des Lebensalters und der Lebensverhältnisse der in ihnen
vereinigten Schüler. Auch die Beschränkung des Unterrichts auf
wenige Sonntagsvormittagsstunden beeinträchtigte die Erfolge. Die
Ziele der Vereinsschule waren gute und herechtigte, aber nur