Full text: Technische Bedingungen für die Übernahme der Portland-Cemente in Russland (Verordnung vom 12. Mai 1891)

    
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4. 
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m. — 
gen auszuführenden Prüfungen noch eine 
obligatorische Ueberwachung der Fabri- 
kation des Cementes selbst auf der Fabrik zu 
veranlassen. 
Das Abcommandiren eines competenten Tech- 
nikers auf die Fabrik zum Zweck dieser Ueber- 
wachung den betreffenden Bauverwaltungen zu 
überlassen; dieselben können den abcomman- 
dirten Techniker beauftragen, unabhängig von 
der Beaufsichtigung speciell der Herstellung 
des Cementes, alle oder einige der durch die 
technischen Bedingungen vorgeschriebenen Prü- 
fungen auszuführen, und überhaupt die Prüfun- 
gen, was den Ort der Ausführung derselben 
betrifft, zwischen Fabrik und Baustelle zu 
vertheilen. 
Die Menge des aus jeder gelieferten Partie der 
Prüfung unterliegenden Portland-Öementes in 
jedem einzelnen Falle durch contractliche Be- 
dingungen für die Lieferung des Cementes zu 
bestimmen. 
Falls die Kronsarbeiten durch Unternehmer 
ausgeführt werden, in jedem einzelnen Falle 
durch contractliche Bedingungen zu bestimmen, 
ob die Bestellung des Portland-Uementes für 
diese Arbeiten unmittelbar durch die Regierung 
oder durch den die Arbeiten ausführenden Unter- 
nehmer gemacht werden soll. 
Cement ausländischer Fabrikation für Arbeiten 
im Ressort der Wegecommunicationen nur dann 
zuzulassen, wenn derselbe allen Anforderungen 
der gegenwärtig festgesetzten technischen Be- 
dingungen für die Annahme der Portland-Gemente 
 
	        
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