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m. —
gen auszuführenden Prüfungen noch eine
obligatorische Ueberwachung der Fabri-
kation des Cementes selbst auf der Fabrik zu
veranlassen.
Das Abcommandiren eines competenten Tech-
nikers auf die Fabrik zum Zweck dieser Ueber-
wachung den betreffenden Bauverwaltungen zu
überlassen; dieselben können den abcomman-
dirten Techniker beauftragen, unabhängig von
der Beaufsichtigung speciell der Herstellung
des Cementes, alle oder einige der durch die
technischen Bedingungen vorgeschriebenen Prü-
fungen auszuführen, und überhaupt die Prüfun-
gen, was den Ort der Ausführung derselben
betrifft, zwischen Fabrik und Baustelle zu
vertheilen.
Die Menge des aus jeder gelieferten Partie der
Prüfung unterliegenden Portland-Öementes in
jedem einzelnen Falle durch contractliche Be-
dingungen für die Lieferung des Cementes zu
bestimmen.
Falls die Kronsarbeiten durch Unternehmer
ausgeführt werden, in jedem einzelnen Falle
durch contractliche Bedingungen zu bestimmen,
ob die Bestellung des Portland-Uementes für
diese Arbeiten unmittelbar durch die Regierung
oder durch den die Arbeiten ausführenden Unter-
nehmer gemacht werden soll.
Cement ausländischer Fabrikation für Arbeiten
im Ressort der Wegecommunicationen nur dann
zuzulassen, wenn derselbe allen Anforderungen
der gegenwärtig festgesetzten technischen Be-
dingungen für die Annahme der Portland-Gemente