>
SS 4 bis 7 angegeben, kann sowohl mit Süsswasser,
wie auch mit Seewasser erfolgen. Falls die Prüfungen
für Bauten von Seehäfen ausgeführt werden, ist die
Bestimmung der Bindezeit ($ 4) und die Probe auf
Volumbeständigkeit ($ 5) sowohl mit Süss-, wie auch
mit Seewasser zu machen.
c) Alle Bestimmungen und Prüfungen sind in einem
Raum mit einer gleichmässigen Temperatur von 15° bis
18° C. vorzunehmen, wobei das zu denselben verwen-
dete Wasser Zimmertemperatur haben soll. In denjeni-
gen Fällen, in welchen diese Forderung, hinsichtlich
der Temperatur, nicht erfüllt wurde, ist im betreffenden
Journal eine Anmerkung hierüber zu machen, nebst
Angabe der Temperatur während der Prüfung.
d) Der aus reinem Portland-Cement oder einer
Mischung von Portland-Cement und Sand angerührte
Brei muss 5 Minuten lang ohne Unterbrechung durch-
gearbeitet werden.
Das Anrühren des Cementbreies, wie auch die
Herstellung der Probekörper für die Prüfung auf
Zugfestigkeit ($ 7), sollen nach Möglichkeit von ein
und denselben Personen und mit denselben Instru-
menten vorgenommen werden.
e) Sowohl die Kuchen aus Cementbrei (88 4 u. 5)
als auch die Probekörper für die Prüfung auf Zug-
festigkeit ($ 7) müssen, so lange sie noch nicht ins
Wasser gelegt sind (und auf jeden Fall, so lange der
Cement noch nicht abgebunden hat), in einem feuchten
Raume aufbewahrt werden.
f) Die Anzahl der aus einem und demselben
Cementbrei angefertigten Probekörper ($ 7) darf die
Zahl 12 nicht überschreiten, und die Anfertigung der-
selben aus dem angerührten Cementbrei ist auf jeden
Fall vor dem Erhärtungsbeginn zu schliessen.