brannten Produete) nicht mehr als 1,5 % Schwefelsäure
enthält und 7 Tage nach dem Anrühren des Mörtels
eine Zugfestigkeit nicht anter 6 Ag/em? aufweist, sowie
gleichzeitig allen Forderungen der 88 3—6 genügt, so
wird für die Annahme des Cementes die Prüfung auf
Zugfestigkeit 28 Tage nach dem Anrühren des Mörtels
nicht verlangt.
88. Verpackung, sowie Gewicht der Fässer
und Säcke.
Die Fässer mit Portland-Cement müssen ein ein-
heitliches Gewicht von 10--10'/ı Pud*) Cement netto,
d. h. excel. das Gewicht der Fässer, haben.
Auf dem Fass müssen die Worte „Portland-Cement“,
sowie Fabrikfirma, Partienummer, Nettogewicht eines
jeden Fasses und die Zeit der Herstellung deutlich
vermerkt sein.
Die Lieferung des Portland-Cementes in Säcken ist
nur auf Grund einer jedesmaligen Vereinbarung zwi-
schen der Verwaltung, die die Bestellung ausführt,
und der Fabrik, die den Cement liefert, gestattet. Die
Säcke mit Portland-Cement müssen ein einheitliches
}ewicht von 3—3Y2 Pud**) Cement netto aufweisen.
Der Verlust durch Verstreuen darf in allen Fällen
nicht mehr als 2% betragen, wobei die Bestimmung
des zulässigen Verlustes für jede einzelne Lieferung
abhängig von der Grösse derselben ist und der Ver-
einbarung zwischen dem Besteller und dem Lieferanten
überlassen bleibt.
Anmerkung. Uebersteigt der Verlust durch Ver-
streuen die in der Vereinbarung festgesetzte
*) rd. 164 bis 168 kg (1 Pnd = 16,381 kg). Der Uebersetzer.
**) rd. 49 bis 57,5 kg. Der Uebersetzer.