Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils erste Abtheilung, Ersten Theils erste Abtheilung)

   
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
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288 11. Abſchn. V, Anl. u. Conſtr. ſolcher Geb., 
Ganze Stimme Bauholz „ ſo wie auch beſchlagene, 
ſtarke. Balken, werden gemeiniglich an einem andern 
Orte im Gehöfte, allenfalls unter einer leichten Bretterz 
bevahung aufbewahrt. Kleinere. Hölzer aber, als 
Kreuzholz, Geſchirrholz„ Bretter 2c., wovon: weit leich- 
fer etwas entwendet oder unzwe>mäßig | verbraucht 
werden tönnte, müſſen , ſo wie auch zu FERReRR Aus- 
tro>nung derſelben, im Schuppen unterm Verſchluß auf- 
bewahrt werden; und da lettere Hölzer: zuweilen eine 
bedeutende Länge haben, To if hier in dem Raume g 
neben der Baufammer darauf Rüdfiht genommen wor- 
den, indem die Länge dieſes Raums 52* Fuß, die vor- 
dere Breite 7: Fuß 4 Zoll , und die hintere Breite 4 Fuß 
beträgt: 
Neben ver Nusholz-NRemife. g liegt die 
Baukammer h, durch eine Thúr mit' etnander ver- 
bunden. Ju einer ſolchen Baukammer muß Naum für 
eine Hobelbank , allenfalls auh fúr einen Radeſtuhl, fo 
wie zur völligen Aufbauung eines Wagens vorhanden 
feyn. Damif die darin aufgebaueten Sachen aud) herz 
ausgefhafft werden können, iſt eine große Thür aus 
derfelben nach dem Hofe erforderlich. Die innere Größe 
ver Baufammer beträgt 2ı Fuß 2 Zoll Länge, und 13 
Fuß-2 Zoll Breite. 
Anm... Allenfalls kann _.au< die Baukammer und Nußholz- 
“Remiſe. ohne Scheidewand in eins gehen. 
Das Sprißbenhaus i iſt 1m Lichten 16 Fuß 
lang, 10 Fuß breit , ungeachtet die Sprite ſelbſt nur 
etwa 5 Fuß breit it. Der dadurch übrig bleibende 
Raum iſt zum Aufhängen der Schlauche, FTeuereimer 
und Hanpfprigen nöthig. Die Ausfahrt muß, wie hier 
angegeben, wenn ‘es irgend möglich tft, im Giebel, dar 
bei wenigſtens 7 Fuß" breit und nach einem hin! änglich 
freien Raume hin angelegt werden, damit zur Zeit 
der
	        
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