Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Ersten Theils zweite Abtheilung)

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innere Einzicht, erford., als Febervieh-Sräffe x. 193 
ren. Fünf Monate nach der Geburt Sollten die Füllen bei 
der Mutter und im Stalle bleiben , ehe ſie entwöhnt wers 
denz dann aber müſſen ſie in einen befondern Stall, und 
nicht eher als 14 Tage bis 3 Wochen hernach ( weun es 
dann noch die Herbſtwitterung geſtattet) auf die Weide 
+ Tommen , damit ſie die Mütter vergeſſen lernen, und ſich 
uicht im Freien verlaufen, ; j 
In der Regel nimmt man auf den-Geſtúten an, 
daß 2 der Anzahl Stuten an Fohlen geboren werden. 
Der Baumeiſter kann aber, in Abſicht der Gebäude, no< 
auf eine größere Anzahl re<neñ; und da die Füllen ges 
wöhnlich bis im 4ten Jahre auf den Geftüten bleiben: 
ſo ergiebt ſich hieraus die Anzahl Füllen, für welche auf 
einem Hauptgeftüte Stallungen angelegt werden múſſen, 
nämlih für die {jährigen , zjährigen, für die zjähris 
gen und für die 3 bis vierjährigen Fohlen, mithin auf 
ſämmtliche binnen 3 Jahr gefallene Fohlen , außèr den- 
jenigen Hengſtfohlen, welche nah dem Landgeftät ges 
bracht find und dafeldft geſtallet werden. 
Für jede dieſer Klaſſen von Fohlen múſſen wegen 
ihrer ſehr verſchiedenen Größe entweder beſondere Ställe 
angelegt werden, in welchen nach Verſchiedenheit der 
Größe der Fohlen , die Krippen und Raufen höher oder 
niedriger ſtehen, oder es müſſen die Krippen und Raus 
fen zum höher - oder niedriger - Stellen angebracht feyn, 
Unm. Dieſer Umſtand if fehr wichtig, weil, wenn die 
Krippen und Raufen für kleine Füllen zu hec lind, ſie eine 
unuatürliche Stellung annehmen müſſen, wodur< fie fö 
genannte Hirſchhälſe oder eingebogene Rüen bekommen. 
Fár junge Fúllen bis zu 2 Jahren brauchen die 
Stände nicht abgerheilt zu ſeyn. Hat jede Klaſſe der: 
ſelben ihren abgeſonderten Stall: fo Fönnen die ganz 
jungen Züllen unangebunden im Stalle herum gehen, 
Theil 11, Abth, AL, 
  
TER ETR ne.
	        
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