Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Ersten Theils zweite Abtheilung)

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der Brau- und Brennerei: Gebäude ıc. 239 
beim Wachſen und Quellen im Malzhaufe einen "mit 
Flieſen oder guten feſten Mauerſteinen gepflaſterten 
Fußboden erfordert. Auch iſt alódann eine Oeffnung 
im Fußboden des Malzhaufes bis durch das Gewölbe 
anzulegen, durch welche das Malz ſogleich nach dem 
Keller geſchüttet werden kann. 
Da úberhaupt in einer Brauerei, Brennerei und 
in einem Malzhauſe viel Feuchtigkeit verfchüttet wird: 
ſo müſſen die Fußböden in allen dieſen Räumen nicht 
nur mit liefen oder Mauerfteinen gepflaftert, *) fons 
dern auch mit einem gehörigen Gefälle und Abflußrinns- 
fteinen angelegt werden, damit die Feuchtigkeit fo fehnelf 
als möglich ablaufe. 
*) Das Braubaus und die Brennerei wird auch aus Erfpas 
sung zuweilen nur mit Seldfteinen 'gepflaftert, Daß dabei 
aber der Abflug nicht jo vortheilhaft wie mit Mauerſteinen 
bewirkt werden kann, verſteht ſich wohl von ſelb, Die 
Einheigung dagegen wird der Dauer wegen am ¿we>mä- 
Bigften nur mit Feldfieinen gepflaſtert. 
An einigen Orten findet man den Fußboden des Malz- 
hauſes von Dielen, welche aber der vielen Feuchtigkeit 
wegen, und weil nicht das ganze Jahr hindurch gemalzt 
wird, nicht lange Stand halten. 
Die Geſchäfte in einer Brau? und Brennerei ers 
fordern hinlängliches Tageslicht; weshalb ordentliche 
und hinreichend große Fenſter um fo mehr darin anzus 
legen find, weil der Dampf ohnehin ſehr verfinftert. 
Dieſe Fenſter müſſen aber nicht zu tief herunter ‘gehen; 
damit die Zugluft ſo wenig dem Getränke, als den da: 
ſelbſt arbeitenden Perſonen nachtheilig werde. Am 
zwecfmäßigſten werden ſie in einer Höhe von 7 bis g. 
Fuß von der Erde angebracht, müſſen áver dann fo ho 
als möglich an die Dede hinauf gehen, um duch Def: 
nung derſelben die ebere Luft zu reinigen. Sie múſſen 
außer ‚der Glasansfülung auch. no, beſonders nach 
 
	        
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