Full text: Anweisung zur landwirthschaftlichen Baukunst (Dritten Theils zweite Abtheilung, Zweiter Theil)

  
194 11, Abſchn. Won Geb., welche nur eine einfache 
jährigen allenfalls an der Krippe angebunden, und nur 
die dreiz und vierjährigen Füllen, beſonders die unruhig- 
ſien derſelben, in Ständen, mit Bretterwänden abges 
ſondert , geſtellt werden. Ju jedem Falle aber müſſen 
die Räume in ven Füllenftällen eben ſo groß wie für große 
Pferde gerechnet werden. 
Wenn ‘die ſämmtlichen Stallgebäude auf einem 
Hauptgeſtüte einen Hof formiren: fo muß derſelbe in vier 
Theile abgetheilt werden, in welchem die Stuten und 
Sohlen nad) ihren Gattungen abgefondert, im Winter zu 
gewiſſen Zeiten des Tages frei herum gehen, fich bewes 
gen, die Luft genießen nnd trinken können. Zu dem 
Ende muß, wie ſchon vorher gedacht , in jeder dieſer Ab- 
theilungen ein Pumpbrunnen vorhanden ſeyn, welcher 
auswendig und in dem Stalle Waſſer in Tröge liefert. 
Auch muß in jeder Abtheilung ein Salzle>etrog, mit 
einem Sonnenſchirm darüber, angebracht , und jede die- 
ſer Abtheilungen mit Lindenbäumen umpflanzt werden. 
Hieraus folgt zugleich, daß der Miſt, welcher täglich 
mehrere Male aus den Ställen geſchafft wird, nicht in 
den Hof, ſondern hinter den Ställen auf Haufen ge- 
bracht werden muß. 
‚ zum Gebrauch für die Dfficianten eines folchen Ge 
ftüts iſt auh ein ſo genannter Kläpperftall erforderlich 
Ueber die genaue Anlage und Einrichtung der zu einem 
Haupt - oder Landgeftüte nöthigen Stallungen, fo wie 
über die Wohngebäude dazu, kann hier Feine ausführ- 
liche Anweiſung gegeben werden, weil dies die Grenzen 
dieſes Werts überſchreiten würde; das im Allgemeinen 
dazu Erforderliche geht aus dem bisher Gefagten zum 
Theil ſchon hervor. Nur iſt noch zu bemerkten, daß außer 
einer Schmiede und einem Nothſtall ¿um Beſchlagen 2c. 
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