17% Erſter Abfchnier.
gen, oder folhes im Groben viere>ig zu behauen,
welches man Bewaldrechten nennt. Es geſchieht
folhes, um die Anfuhren zu erleihtern, und um
niht unnúzes Holz zu ‘transportiren.
Da indeſſen dergle:chen Holz noh einmal aufs
Lager gebracht und ſcharfkantig beſchlagen werden muß,
ſo hat. man nicht nur die Mühe faft doppelt, ſondern
weil aud) ein gefchiefter Zimmermann die Bäume nah
ihrer Stärke und den Krümmungen , welche fie haben,
zu dieſem oder jenem Gebrauche oder Verbandſtücke des
Gebäudes *) beſtimmt, und das Holz danach in ab-
fegenden Längen und Stärfen befhlägt oder ſprengt;
fo kann hierunter bei dem Bewaldredten leicht etz
was verſehen, und dieſes oder jenes Stü>k Holz,
welches zu einem andern Behuf gepaßt, hätte, dazu
untauglich gemacht werden; es iſt daher rathſamer,
das Holz entweder rund auf die Bauſtelle zu fahren,
und es erſt daſelbſt völlig rein zu beſchlagen, oder
ſolches gleih im Walde zu verrichten, Wird das Holz
rund angefahren, fo muß ed bald befchlagen oder we:
nigſtens von der Borke befreiet werden, weil es ſonſt
anläuft , blau wird und fiodt, Es muß auch nicht
unmittelbar auf die Erde, ſondern auf Unterlagen ge-
legt werden; wie es denn auch nicht gut ift, wenn
das Holz vor dem Gebrauche zu fehr austrocnet und
ausbörrt, weil es dadurch den Zuſammenhang der Fas
*) Dieferhalb muß dem Zimmermann {hon beim Fällen und
Beſchlagen des Holzes der Riß von dem aufzuführenden Ges
bäube ertheilt werden,
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